Inhalte mit dem Schlagwort „Affiliate-Programm“

16. Februar 2023 Top-Urteil

Wettbewerbsrechtliche Zurechnung von „Affiliate“-Betreibern

Laptopbildschirm, auf dem die Internetseite Amazon geöffnet ist
Urteil des BGH vom 26.01.2023, Az.: I ZR 27/22

Wettbewerbswidrige Webseiten mit „Affiliates-Links“ sind dem Betreiber nicht zuzurechnen. Sog. „Affiliates“ steht es im Rahmen eines Amazon-Partnerprogramms zu, Links auf der eigenen Webseite zu veröffentlichen, die auf Angebote der Handelsplattform Amazon verweisen. Bei Kaufabwicklung über einen solchen Link erhält der „Affiliate“ eine anteilige Provision. Mangels einer Beherrschung des Risikobereichs sowie einer Einflussmöglichkeit Amazons auf die Webseite des „Affiliate“, sei laut BGH kein zurechnungsbegründendes Beauftragtenverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG gegeben. Dafür spreche außerdem das Eigeninteresse, das der „Affiliate“ durch das Generieren von Provision verfolgt.

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10. Februar 2023

Die wettbewerbsrechtliche Haftung von Affiliate-Partnern

offener laptop, auf dem ein Fester geöffnet ist mit der Aufrschrift "Affiliate Program"
Pressemitteilung des I. Zivilsenates des BGH zum Urteil vom 26.01.2023 (Az.: I ZR 27/22)

Die Klägerin hatte die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Grund hierfür ist, dass Dritte im Rahmen des Affiliate-Programms von Amazon auf der eigenen Webseite Links zu Angeboten auf der Plattform setzen können. Wird darüber ein Verkauf vermittelt, erhalten sie einen Anteil des Verkaufspreises. Es wurde festgestellt, dass die bemängelte Werbung wettbewerbswidrig ist, allerdings die Voraussetzungen für die Haftung der Betreiber gem. § 8 II UWG fehlen. Diese würde dann angenommen werden, wenn der Geschäftsbetrieb des Betreibers erweitert worden wäre. Dies liegt vor, wenn diesem etwas zugutekommen würde und er ein gewisses Risiko tragen würde. Zudem wird die Werbung im eigenen Interesse der Dritten getragen. Somit stellt sie keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs dar.

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03. Juli 2020

Amazon muss sich Werbung von Affiliates nicht anrechnen lassen

Auf einem Laptop ist die Startseite von Amazon zu sehen
Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.05.2020, Az.: 6 U 127/19

Affiliate-Partner von Amazon, welche in ihrer Werbung Produkte verlinken, die über Amazon gekauft werden können und eine Provision dafür erhalten, handeln nach Auffassung des OLG Karlsruhe selbstständig und in eigener Verantwortung und gerade nicht als Beauftragte von Amazon. Daher habe Amazon auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die unlautere Werbung der Affiliates einzustehen. Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG sei, dass die Affiliates in die betriebliche Organisation von Amazon eingebunden seien. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, da Amazon keinen bestimmenden Einfluss auf die Internetseiten der Affiliates ausübe.

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09. November 2017

Keine Haftung für automatisierte Framing-Einblendungen im Rahmen eines Affiliate-Programms

offener laptop, auf dem ein Fester geöffnet ist mit der Aufrschrift "Affiliate Program"
Urteil des LG Hamburg vom 13.06.2017, Az.: 310 O 117/17

Ein Nutzer nimmt nur dann eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des UrhG vor, wenn er in Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird. In Verlinkungsfällen (Hyperlink, Framing) muss sich diese Kenntnis auch auf den Umstand beziehen, dass diejenige Wiedergabe, auf die der Nutzer verlinkt, ihrerseits rechtswidrig war. Wird ein Hyperlink mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt, kann erwartet und somit davon ausgegangen werden, dass derjenige, der ihn setzt, überprüft, dass das Werk auf der Ausgangsseite nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Sind dahingehende Nachforschungen allerdings schwer darstellbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, besteht i.d.R. keine Recherchepflicht.

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10. Januar 2017

Provisionszahlungen verstoßen nicht zwingend gegen Buchpreisbindung

Halb geöffnetes Buch mit rotem Umschlag in dessen Öffnung sich ein graues EURO-Zeichen befindet, dass die Buchpreisbindung symbolisieren soll
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 127/15

a) Wer als Online-Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung, sofern der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vom Förderverein an den Buchkäufer weitergeleitet wird.

b) Eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung liegt vor, wenn dem Käufer im Gegenzug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen kann. Die Gewährung von ideellen und immateriellen Vorteilen, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, reicht nicht.

c) Mit dem Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Förderverein, welches sich aus der Mitgliedschaft oder der Interessenvertretung ergibt, ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Käufers verbunden, der die Annahme einer Umgehung der Buchpreisbindung rechtfertigen kann.

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