Inhalte mit dem Schlagwort „AGB-Klauseln“

18. März 2019

Sky zu nachträglichen Änderungen am Programm teilweise nicht berechtigt

Fernbedienung, Video on Demand
Urteil des LG München I vom 08.11.2018, Az.: 12 O 1982/18

Eine nachträgliche Änderung des Programminhalts ist für den Kunden nicht zumutbar und damit unwirksam, weil für diesen weder kalkulierbar noch absehbar ist mit welcher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist. Ein Änderungsvorbehalt bei Sportkanälen- und Paketen ist ebenfalls unwirksam, da die Klausel keine Einschränkungen den Umfang der möglichen Änderungen betreffend enthält. Eine weitere Klausel, wonach Sky den Vertrag aus technischen oder lizenzrechtlichen Gründen abändern kann ist weiter wirksam. Beide Seiten haben in diesem Fall ein Interesse an der Änderung des Vertrages und ein Kündigungsrecht wird in angemessenem Umfang gewährt.

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04. September 2015

Mehrere AGB-Klauseln in Apple’s Garantiebestimmungen unzulässig

3 Würfel mit den Buchstaben "AGB" auf einem beschriebenen Papier mit einem Stift
Urteil des LG Berlin vom 28.11.2014, Az.: 15 O 601/12

Eine Vielzahl von Garantiebestimmungen des Elektronikkonzerns Apple sind nicht mit deutschem Recht vereinbar und daher unwirksam. Betroffen sind insgesamt 16 Klauseln der Garantie-Zusatzleistung „AppleCare Protection Plan“ sowie der einjährigen Hardwaregarantie des Herstellers. So sind Bestimmungen unzulässig, wonach die hauseigene Garantie anstelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers rückt, da eine Produktgarantie nach dem Sinn und Zweck gerade neben die gesetzlichen Ansprüche treten soll. Auch seien aus Verbrauchersicht mehrere Klauseln zu schwammig und unverständlich verfasst, was einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt.

Die beanstandeten Klauseln wurden von Apple mittlerweile überarbeitet.

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20. März 2014

AGB eines Fitnessstudios

Urteil des LG Koblenz vom 19.12.2013, Az.: 3 O 205/13

Folgende AGB eines Fitnessstudiobetreibers sind unwirksam:

-Eine Sperrung der Mitgliedskarte bei ausbleibenden Zahlungen, insoweit die Klausel die Bedingungen der Sperrung nicht näher beschreibt;

- Der Ausschluss eines außerordentlichen Kündigungsgrundes wegen Schwangerschaft;

- Zustimmung zur Videoberwachung, insoweit nicht hinreichend konkretisiert wird, welche Bereiche von der Videoüberwachung betroffen sind.

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