Urteil des OLG Bremen vom 05.10.2012, Az.: 2 U 49/12 Bei der Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die jedoch mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam ist. Der Kunde kann insbesondere durch den relativierenden Zusatz "voraussichtlich" nicht selbst zuverlässig einschätzen, wann die Fälligkeit der Leistung eintritt und der Verkäufer sich im Verzug befindet.
Urteil des LG Saarbrücken vom 26.10.2012, Az.: 13 S 143/12 Eine Vergütungsklausel für eine Leistung wird jedenfalls dann nicht Vertragsbestandteil, wenn diese Leistung üblicherweise unentgeltlich angebotenen wird (hier: Branchenbucheintrag), die Klausel selbst an einem völlig ungewöhnlichen Ort zu finden ist, drucktechnisch unauffällig im Vertrag mit aufgenommen wurde und zusätzlich durch eine ungewöhnliche Währungsangabe (Euro statt EUR) die Wahrnehmung der Preisangabe erschwert wird. Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB ist eine solche Vergütungsklausel unzulässig und wird nicht Vertragsbestandteil.
Einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 30.05.2007, Az.: 52 O 254/07 Das Bewerben einer Garantie im Rahmen eines Internet-Verkaufsportals ist unlauter, sofern dabei keine Angaben zu ihrem Inhalt und Geltungsbereich gemacht werden (nach neuester BGH nicht unlauter, vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011 − I ZR 133/09). Ebenfalls ist es wettbewerbswidrig, im Verkehr zwischen Händler und Endkunden die Gewährleistung bei Neuware auf ein Jahr zu reduzieren. Darüber hinaus wurden mehrere Klauseln streitgegenständlicher AGB als nicht wettbewerbskonform eingestuft: So darf der Gefahrübergang nicht auf einen Punkt vor dem Eintreffen beim Kunden vorverlegt werden, für Individualabreden darf nicht die Schriftform gefordert werden und auch der Vermerk, dass die „Angebote freibleibend und unverbindlich“ sind, ist nicht zulässig.
Beschluss des BGH vom 26.09.2012, Az.: IV ZR 108/12
Der BGH bestärkte jüngst in einem Beschluss die Einschätzung des OLG Frankfurt a.M., wonach die in vielen Versicherungsverträgen gängige Kostenminderungsklausel rechtswidrig sei. Ferner stellte er klar, dass bei unbeschränkter Zulassung der Revision sich eine Beschränkung auf nur eine Partei auch aus den Entscheidungsgründen ergeben könne. Vorliegend ließ das OLG in seinen Entscheidungsgründen nur in Bezug auf die beklagte Versicherung die Revision zu, da die umstrittene Minderungsklausel eine Vielzahl von Versicherungsverträgen beträfe und daher von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 21.08.2012, Az.: 2-03 O 556/09 Eine AGB-Klausel, welche auch gegenüber Verbrauchern eine geschuldete Vergütung zwölf Monate im Voraus vorsieht, ist unzulässig und hatte eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung für den Verwender zur Folge. Nachdem der Geschäftsführer jedoch keinen Handlungsbedarf sah, diese Klausel über Monate hinweg weiter im Internetauftritt verwendet wurde und sich auch in Rechnungen wiederfand, verhängte das zuständige Gericht ein drastisches Ordnungsgeld i.H.v. EUR 14.000,-, um sowohl den hohen wettbewerblichen Vorteil, als auch das erhebliche Maß an Verschulden widerzuspiegeln.
Urteil des BGH vom 18.07.2012, Az.: VIII ZR 337/11 a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, ist eine die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie sich hinsichtlich der Annahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt.
b) In solchen Verträgen hält die Klausel
"Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden …"
Einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 15.05.2007, Az.: 15 O 248/07 Nachdem ein Online-Münzen-Händler sowohl eine falsche Widerrufsbelehrung, als auch fehlerhafte AGB verwendete, wurde er zur Unterlassung verurteilt. Er forderte Kunden auf, vor dem Widerruf mit ihm in Kontakt zu treten und forderte, dass die Rücksendung „unbenutzt und schadenfrei“ ist. Ferner enthielten seine AGB die Abwälzung des Versandrisikos auf den Erwerber und legten ausnahmslos Dortmund als Gerichtsstand fest.
Einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 15.05.2007, Az.: 15 O 378/07 In einstweiligen Rechtsschutz verurteilte das LG Berlin einen Onlinehändler zur Unterlassung, der bei seinen eBay-Angeboten keine Widerrufsbelehrung bereits vor Vertragsschluss ins Angebot einband. Ferner verwendete er unzulässige AGB-Klauseln: So forderte er für Individualabreden die Schriftform, verlegte den Gefahrübergang bereits auf die Abgabe der Sendung beim Zusteller vor und legte auch gegenüber Verbrauchern als Gerichtsstand München fest.
Teil-Urteil des LG München I vom 24.05.2012, Az.: 7 O 28640/11 Nach Auffassung des LG München darf die Verwertungsgesellschaft (hier die VG Wort e.V.) nicht pauschal einen Verlegeranteil abziehen. Sie muss vielmehr prüfen, ob der Verleger überhaupt Nutzungsrechte an Werken des Autors innehatte oder diese vom Autor schon vorab in einem Wahrnehmungsvertrag an sie selbst übertragen wurden. Ferner darf sie auch keine pauschalen Abzüge zugunsten von Berufsorganisationen vornehmen, sondern muss konkret im Einzelfall prüfen, wie viele Organisationsmitglieder tatsächlich publizierten und wie viele zugunsten der Berufsorganisation auf Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaft verzichteten.
Urteil des AG Karlsruhe vom 24.07.2012, Az.: 8 C 220/12 Wird ein Internet-Spiel kostenlos angeboten, kommt durch Registrierung des Spielers und Freischaltung des Accounts durch den Herausgeber ein unentgeltlicher Spielnutzungsvertrag zwischen Nutzer und Herausgeber zustande. Dieser kann von beiden Seiten ordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, sollte dies in den AGB geregelt sein. Erteilt der Herausgeber dem Nutzer eine Spielsperre, gilt dies als konkludente Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung. Dem Nutzer steht in diesem Fall kein Anspruch auf Freischaltung seines Accounts bzw. weitere Teilnahme an dem Spiel zu.
Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.