„Agriworld“
Beschluss des BPatG vom 11.12.2012, Az.: 33 W (pat) 20/11 Die Wortmarke "Agriworld" ist in Bezug auf die Dienstleistungen Unternehmens- und Agrarverwaltung sowie Finanz- und Immobilienwesen als Marke auf Grund ihres Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die maßgeblichen Endverbraucher und Fachverkehrskreise verstehen "Agriworld" dahingehend, dass die bezeichneten Dienstleistungen zur Agrarbranche gehören und ein umfassendes Angebot beinhalten. Dies stellt jedoch zugleich eine Konkretisierung der Art der jeweiligen Dienstleistungen dar, so dass hiermit ein freihaltebedürftiger Begriff vorliegt.
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