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10. Januar 2019 Top-Urteil

Airbnb Ireland muss Vermieterdaten herausgeben

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Pressemitteilung zum Urteil des VG München vom 13.12.2018, Az.: M 9 K 18 4553

Airbnb Ireland muss künftig der Stadt München die Daten zu Ferienwohnungen offenlegen, welche eine bestimmte Mietdauer im Jahr überschreiten. Eine Vermietung von privaten Wohnräumen ohne Genehmigung ist nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht nur acht Wochen im Jahr erlaubt. Wird diese Zeitspanne überschritten, so bedarf es aufgrund der Fremdbeherbergung einer Genehmigung. Trotz des Firmensitzes in Irland hat sich Airbnb, aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet, an nationales Recht zu halten. Als Vermittlerin der Wohnungen ist das Unternehmen nun verpflichtet, die Daten herauszugeben, um die Überwachung der Zweckentfremdung sicherzustellen. Die Herausgabe der personenbezogenen Daten stoßen auf keine datenschutzrechtlichen Bedenken.

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22. August 2023

Airbnb: Identität von Gastgebern muss preisgegeben werden

Schild, auf dem "Welkom AirBnB" steht
Urteil des VG München vom 12.12.2018, Az.: M 9 K 18.4553

Die Frage, ob die Online-Buchungsplattform Airbnb Daten der sogenannten Hosts an die Stadt München preisgeben muss, entschied das Verwaltungsgericht München positiv und schmetterte so die Klage des Airbnb Ireland Konzerns ab.

Dieser hatte geklagt, da die Stadt München, den Konzern dazu aufgefordert hatte, Benutzerdaten der Gastgeber preiszugeben. Grund für die Aufforderung war das bayrische Zweckentfremdungsrecht (ZwEWG), nach diesem kann die Vermietung von Wohnraum, die länger als acht Wochen im Jahr erfolgen soll, unter Genehmigung gestellt werden.

Durch die Aktivität des irischen Unternehmens in Deutschland ist es darangehalten, sich nach den nationalen Vorschriften zu richten.

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29. Juni 2021

Behörden dürfen Vermieter-Daten von Airbnb verlangen

Ein Miniaturhaus aus Holz steht neben weiteren Holzhäusern auf einem Tisch. Über dem Haus sind Fragezeichen zu sehen.
Pressemitteilung Nr. 41/2021 des VG Berlin zum Urteil vom 23.06.2021, Az.: 6 K 90/20

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Online-Plattformen (hier: Airbnb) von Behörden verpflichtet werden dürfen, Daten über die Vermieter herauszugeben, wenn ein Anfangsverdacht auf Zweckentfremdung besteht. Die Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) treffe auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Anzeigen einer falschen oder das Fehlen einer Registrierungsnummer in Inseraten genüge bereits, um die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen zu erfüllen.

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