Zoff um Sitzplatzvergabe im NSU-Prozess
Beschluss des BVerfG vom 12.04.2013, Az.: 1 BvR 990/13 Im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde bzgl. der Sitzplatzvergabe im NSU-Prozess hat das Bundesverfassungsgericht jüngst über den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung entschieden. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerde gegen das Akkreditierungsverfahren mit der „first come“ Bedingung eingereicht, weil sie sich in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sehen.
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