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22. Januar 2015

Schmerzensgeld für Verbreitung von Aktfotografien

Blonde Frau in weißer Unterhose sitzt vor schwarzem Hintergrund.
Urteil des LG Frankfurt vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13

Wer intime Fotos eines anderen gegen bzw. ohne dessen Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wegen schwerwiegendem Eingriff in die Intimsphäre. Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist nur dann zu gewähren, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.

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