Wiederholungsgefahr entfällt nicht wenn Unterlassungserklärung ihren Bestand an Potestativbedingung knüpft
Die Wiederholungsgefahr bei einer urheberrechtlichen Unterlassungserklärung entfällt wegen mangelnder Ernsthaftigkeit nicht, wenn diese an die „Postestativbedingung der Aktivlegitimation“ des Unterlassungsklägers geknüpft ist. Eine solche Bedingung legt nahe dass eine gegebene Urhebereigenschaft nicht respektiert werde, weswegen eine Wiederholungsgefahr weiterhin gegeben ist.