Inhalte mit dem Schlagwort „Alleinstellungswerbung“

17. Oktober 2019

Immobilienportal wirbt mit irreführenden Aussagen

Händedruck vor einem Holzhaus, Modell
Urteil des KG Berlin vom 21.06.2019, Az.: 5 U 121/18

Die Aussage eines Immobilienportals den "besten Preis" für Verkäufe zu bieten, stellt neben ähnlichen Aussagen mit dem gleichen Sinn eine unlautere Irreführung des Verkehrs dar. Diese Werbung stellt ausdrücklich keine Übertreibung dar, sondern ist inhaltlich nachprüfbar und eine Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung. Das Portal kann dieser Aussage jedoch absolut nicht gerecht werden, da es keinen Grund gibt, warum gerade auf diesem Portal der beste Preis erzielt werden sollte, insbesondere, weil die Plattform durch ihre Exklusivität einen großen Anteil möglicher Käufer aus dem freien Markt ausschließt. Ebenso liegt bezüglich anderer Formulierungen eine Täuschung vor, darunter die Aussage eine "unabhängige Auswahl" von Maklern zu treffen, obwohl letztlich nur eine sehr oberflächliche Auswahl nicht nach Qualitätskriterien vorliegt.

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13. September 2019

„Das beste und größte Netz“- Werbung irreführend

blauer Orden mit Schriftzug "geprüfte Qualität"
Urteil des OLG Hamburg vom 23.05.2019, Az.: 3 U 75/18

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte damit geworben, das größte und beste Mobilfunknetz in Deutschland zu haben. Dies wollte es mit Tests des TÜV belegen, die jedoch suggerierten, dass sie von neutraler, dritter Seite durchgeführt wurden. Jedoch wurden die Tests von dem Unternehmen selbst in Auftrag gegeben, wodurch es diesem an Neutralität und Objektivität mangelt. Deswegen kann dies nicht als Testwerbung, sondern muss als Alleinstellungswerbung gewertet werden. Die Kriterien davon wurden aber nachweislich nicht erfüllt, da ein deutlicher Vorsprung vor den Mitbewerbern und eine gewisse Stetigkeit dessen nicht festgestellt werden kann. Somit ist die Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig.

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07. Juli 2017

Unzulässige Alleinstellungswerbung, wenn Konkurrenzanbieter kurze Zeit später dieselbe Leistung erbringt

Ein in der Hand gehaltenes Smartphone, auf dem ein Upload-Vorgang stattfindet
Urteil des OLG Köln vom 10.03.2017, Az.: 6 U 124/16

Wirbt ein Telekommunikationsanbieter damit, das schnellste Netz in einer bestimmten Stadt zu haben, so kann dies eine irreführende Alleinstellungswerbung darstellen. Zulässig wäre sie nur, wenn sie wahr wäre. Ergibt sich allerdings bereits kurze Zeit später, dass ein Konkurrenzanbieter ebenfalls diese Leistung erbringen kann, so fehlt es an der für eine zulässige Alleinstellungsbehauptung erforderlichen Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Sonderstellung.

Ebenso kann eine Werbeaussage mit einer Geschwindigkeitsangabe von „400 Mbit/s“ als Irreführung angesehen werden, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich dabei um die maximal mögliche Übertragungsrate handelt. Zwar habe sich der Verkehr an die Formulierung „bis zu … Mbit/s“ gewöhnt und erwarte nicht die volle Leistung. Ohne diesen Zusatz geht er allerdings davon aus, dass dieser Tarif sich von anderen abhebt.

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15. Juli 2014

Werbeslogan „Wir haben die bessere Energie!“ nicht irreführend

Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.12.2013, Az.: 1 U 36/13

Der Werbeslogan "Wir haben die bessere Energie!" eines Energieversorgers beinhaltet mangels ausreichend identifizierbarer unternehmensbezogener oder produktspezifischer Merkmale keine zur Irreführung geeignete Alleinstellungsbehauptung. Es handelt sich bei der Aussage um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine für einen Durchschnittsverbraucher leicht erkennbare bewusst übertriebene Anpreisung.

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16. Dezember 2011

„Kanzlei-Niedersachsen“

Urteil des OLG Celle vom 17.11.2011, Az.: 13 U 168/11

Die Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen" ist wettbewerbsrechtlich zulässig, da der relevante Verkehr davon ausgeht, dass es sich lediglich um eine anpreisende Darstellung zur Kennzeichnung des Sitzlandes handelt. Er weiß zugleich, dass es in Niedersachsen eine große Anzahl von Rechtsanwaltskanzleien gibt und misst der Angabe des Bundeslandes in der Bezeichnung daher nur im Hinblick auf den Sitz und den wesentlichen Tätigkeitsbereich der Kanzlei Bedeutung bei. Die (Fehl-)Vorstellung einer herausragenden Stellung hat er schon deswegen nicht, weil die Bezeichnung keinen bestimmten Artikel enthält (wie: "Die Kanzlei-Niedersachsen"). 
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12. Oktober 2009

Bestmöglich beworben?

Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2009, Az.: 4 U 55/09

In der Alleinstellungswerbung gibt der Werbende vor, alleine eine Spitzenstellung im Bereich seiner Dienstleistung einzunehmen. Im vorliegenden Fall soll das Hörvermögen verbessert unterstützt werden, was durchaus mess- und nachprüfbar ist. Die Richtigkeit der Werbeaussage wird nicht dargelegt, so dass der Nachweis der besseren Leistung im Vergleich zu den Mitbewerbern fehlt. Zudem ist es in der Werbung für Hörgeräte als Medizinprodukte unzulässig so zu tun, als ob der Erfolg sicherlich eintreten wird.
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