Inhalte mit dem Schlagwort „Allgemeine Geschäftsbedingungen“

28. Mai 2021 Top-Urteil

„Enge Bestpreisklauseln“ von Booking.com sind unzulässig

Online-Buchungsportal für Hotels
Pressemitteilung Nr. 99/2021 zum Beschluss des BGH vom 18.05.2021, Az.: KVR 54/20

Die bis Februar 2016 von dem Hotelbuchungsportal „booking.com“ verwendeten „engen Bestpreisklauseln“ sind nicht mit dem Kartellrecht vereinbar und damit unzulässig. Seit Juli 2015 schrieben die allgemeinen Geschäftsbedingungen von „booking.com“ eine „enge Bestpreisklausel“ vor, wonach Hotels ihre Zimmer auf ihrer eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten durften als auf „booking.com“. Eine solche Klausel ist kartellrechtswidrig, da sie den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern beschränkt. Den Hotels wird durch die Klausel insbesondere verwehrt, die eingesparte Vermittlungsprovision in Form von Preissenkungen an den Verbraucher weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben. So wird der plattformunabhängige Onlinevertrieb der Hotels erheblich behindert.

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31. Juli 2023

Selbstabholung und anschließende Verwertung eines vermieteten Fahrzeugs ist verbotene Eigenmacht

Auto und Autoschlüssel auf Fahrzeugbrief
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.05.2023, Az.: 2 U 165/21

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte die Annahme des LG Frankfurt am Main vom 14.10.2021, dass es sich bei dem eigenmächtigen Abholen eines vermieteten Fahrzeugs durch den Vermieter infolge des Zahlungsverzugs um verbotene Eigenmacht i.S.d. §§ 858, 862 BGB handelt. Die Beklagte bietet ein sogenanntes „Cash & Drive“-Modell an, bei dem Personen, die sich in finanzieller Notlage befinden und wenig kreditwürdig sind, ihr Auto an das Pfandleihhaus gegen Bargeld verkaufen können und gleichzeitig einen befristeten Mietvertrag zur weiteren Nutzung ihres Fahrzeugs abschließen. Die in den AGB zum Mietvertrag enthaltenen Klauseln sehen vor, dass die Vermieterin dazu berechtigt ist - bei ausbleibender Zahlung oder Ende des Mietverhältnisses - das Fahrzeug eigenmächtig und ohne Ankündigung abholen zu lassen, um es im Anschluss zu verwerten. Diese Bestimmungen sind laut den Gerichten wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die Klägerin kann daher Schadensersatz von der Beklagten aufgrund der Wegnahme des Fahrzeugs sowie Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung verlangen.

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26. Juli 2021

Unwirksame AGB-Klauseln bei Altersvorsorgeverträgen

Ein Mann hält in seiner rechten Hand ein weißes Sparschwein und in seiner linken Hand zwei händehaltende blaue Strichfiguren.
Urteil des LG München vom 15.03.2021, Az.: 27 O 230/20

Eine AGB-Klausel eines Vorsorgevertrags verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn diese eine negative Verzinsung nicht ausdrücklich ausschließt. Auch müssen reine Hinweise, welche nicht Vertragsbestandteil werden sollen, klar als solche gekennzeichnet werden. Die Bezeichnung "Sonderbedingungen" als Überschrift einer Klausel sowie die Formulierung "werden ... belastet" suggerieren aus Sicht eines objektiven Dritten für den Kunden eine vertragliche Regelung. Daher verstoßen diese gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

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02. Juni 2020 Top-Urteil

Dürfen Verbraucherschutzverbände wegen Datenschutzverletzungen klagen?

Schloss mit weißer Tastatur
Pressemitteilung Nr. 066/2020 des BGH zum Beschluss vom 28.05.2020, Az.: I ZR 186/17

Der BGH hat in einem Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen Facebook das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierbei geht es um die Frage, ob die einschlägigen Normen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die nach nationalem Recht berechtigten Verbände, Einrichtungen und Kammern dazu berechtigen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer vorzugehen. Konkret bedeutet dies, ob Verbraucherschutzverbände überhaupt dazu befugt sind, wegen Datenschutzverletzungen durch ein Unternehmen gegen dieses zu klagen, auch wenn sie dazu keinen Auftrag von einer betroffenen Person erhalten haben.

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26. März 2020

AGB unwirksam, da zu umfangreich?

Hand hält eine Kreditkarte über einem Laptop
Urteil des OLG Köln vom 19.02.2020, Az.: 6 U 184/19

Der Umfang einer AGB hat grundsätzlich keine direkte Auswirkung auf ihre Wirksamkeit. Im Rahmen eines Verfahrens gegen einen namenhaften Dienstleister für Onlinezahlungen entschied das OLG Köln, dass die AGB, mit einem Umfang von 83 Seiten, nicht per se auf Grund ihrer Länge unwirksam seien. Eine solche Unwirksamkeit sei, in Anlehnung an § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, nur anzunehmen, wenn der Umfang der AGB nicht mehr im Verhältnis zur Bedeutung des zu Grunde liegenden Geschäfts stehe. Vorliegend treffe die AGB Regelungen über wechselseitige Ansprüche von bis zu fünf beteiligten Parteien und sei daher in ihrem Umfang gerechtfertigt.

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08. Juli 2019

Matratze ist kein Hygieneartikel: Käufer steht Widerrufsrecht zu

weibliche Hand auf weißer Matratze
Pressemitteilung Nr. 89/2019 zum Urteil des BGH vom 03.07.2019, Az.: VIII ZR 194/16

Ein Käufer kann eine online bestellte Matratze auch nach Entfernen der Schutzfolie zurückgeben, da eine Matratze kein Hygieneartikel ist. Hygieneartikel sind nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird. Eine Matratze kommt zwar mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt. Allerdings kann die Matratze gleich einem Kleidungsstück mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder wiederverwendbar gemacht werden und so erneut in den Verkehr gebracht werden. Dem Käufer steht somit ein Widerrufsrecht zu.

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16. August 2018

AGB-Klauseln, die überhöhte Pauschalbeträge beinhalten, sind unzulässig

blauer Würfel mit den Buchstaben "AGB" auf Tastatur
Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.03.2018, Az.: I-20 U 39/17

Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, die eine Rücklastschrift-Pauschale i.H.v. EUR 5,- sowie eine Mahn-Pauschale i.H.v. EUR 3,- beinhalten, können einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 lit. a) BGB darstellen. Insofern trifft den Klauselverwender die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass der angeführte Pauschalbetrag dem typischen Schadensumfang entspricht. Kommt der Verwender dem nicht nach und werden von der Gegenseite zudem zutreffende oder jedenfalls nicht wiederlegte niedrigere Beträge im Hinblick auf den Schadensumfang benannt, so ist die Klausel grundsätzlich unzulässig.

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12. Juni 2018

AGB-Klausel, die automatische Trinkgeld-Abbuchung beinhaltet, ist unzulässig

Teller mit Münzen und dem Zettel "Danke"
Urteil des LG Koblenz vom 30.10.2017, Az.: 15 O 36/17

Eine AGB-Klausel, die vorsieht, dass bei einer Kreuzfahrt die Trinkgeldempfehlung in Höhe von 10,- € pro Person pro Nacht automatisch an Bord abgebucht wird, ist unzulässig. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Klausel ebenso vorsieht, dass der Kunde den Betrag an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen kann. Denn bei Trinkgeld-Leistungen handelt es sich um eine über die Hauptleistung hinausgehende zusätzliche Leistung. Eine solche müsste ausdrücklich (individuell) vereinbart werden. Der Kreuzfahrt-Reisende soll selbst entscheiden dürfen, ob und in welcher Höhe er Trinkgeld geben möchte und für angemessen hält.

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14. November 2017

Datenschutzrechtliche Einwilligung unzureichend: Facebook-Spieleanbieter dürfen nicht im Namen der Nutzer posten

Illustration eines pinken Megafons mit der Aufschrift "Social Media"
Urteil des KG Berlin vom 22.09.2017, Az.: 5 U 155/14

Für eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung des Facebook-Nutzers im App-Zentrum ist Voraussetzung, dass eine einheitliche Information des Verbrauchers bei seiner Entscheidung stattfindet, ob er mit Nutzung der App, in die jeweilige Datenverarbeitung einwilligen will. Die Einwilligung eines Verbrauchers in die Datenverarbeitung, hinsichtlich der Ermächtigung des Spieleanbieters im Namen des Spielers auf Facebook zu posten, ist immer unzureichend, wenn die dahingehende Formulierung zu unbestimmt ist. Die Information „Diese Anwendung darf in deinem Namen posten“, genügt nicht. Weder Anzahl, noch Inhalt der Posts sind für den einwilligenden Verbraucher ansatzweise abzusehen. Eine solchen Datenverwendung ist nicht hinreichend konkret eingeschränkt.

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