Inhalte mit dem Schlagwort „Allgemeines Persönlichkeitsrecht“

18. September 2009

Das Recht der freien Meinungsäußerung

Beschluss des LG Berlin vom 03.09.2009, Az.: 27 O 814/09 Äußerungen, die eine rechtliche Beurteilung wie beispielsweise "betrügen" beinhalten, stellen eine zulässige Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG dar. Folglich wird der Betroffene dadurch auch nicht in seinem allgemeinen Personlichkeitsrecht verletzt, sodass die hier begehrte einstweilige Verfügung auf Unterlassung dieser Äußerung als unbegründet abgewiesen werden musste.
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17. September 2009

Fotos eines „U-Bahn-Schlägers“

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 11.08.2009, Az.: 7 U 37/09 Ein als "U-Bahn-Schläger" bekannt gewordener Straftäter muss die Veröffentlichung seines Fotos durch die BILD-Zeitung nicht hinnehmen. In der Berichterstattung über die gewalttätigen Vorfälle in einer U-Bahn bildete die BILD-Zeitung auch Fotos des Straftäters ab. Entscheidend ist die Abwägung der beiderseitigen Interessen: Hier gaben die Richter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten den Vorzug, da die Gefahr bestehe, dass nach Ablauf der Haftzeit ihm die Tat weiterhin vorgehalten werden würde. Dies wiederum erschwere dem Täter die soziale Rehabilitation.
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11. August 2009

Werbe-Emails verletzen Persönlichkeitsrecht

Beschluss des LG Lübeck vom 10.07.2009, Az.: 14 T 62/09

Werden Werbe-Emails häufig, hier mehrmals im Monat, und trotz zweifacher Aufforderung, dies einzustellen, weiterhin zugesandt, ist dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr unerheblich. Es ist zudem nicht Aufgabe des Verbrauchers, den eigenen elektronischen Briefkasten so einzurichten, dass der Spam-Filter die entsprechenden Emails abfängt.
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15. April 2009

Fotografieren einer Dachterasse für die Eigentümerversammlung

Urteil des LG Köln vom 08.01.2009, Az.: 26 S 67/08

Die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern einer Dachterasse innerhalb der Eigentümerversammlung eines Wohnblocks ist nicht wegen urheberrechtlichen Belangen unzulässig. Jedoch können solche Abbildungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffen, wenn diese nicht entsprechend auf den für die Eigentümerversammlung maßgeblichen Bildausschnitt fokussiert wurden.
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