„aloe to go“ eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 18.01.2012, Az.: 26 W (pat) 516/11
Dem Zeichen „aloe to go“ fehlt für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die hier angesprochenen allgemeinen Endverbraucher haben keine Veranlassung anzunehmen, dass die angemeldeten Waren am Markt mit Aloe versetzt oder in dieser Geschmacksrichtung angeboten werden könnten.