Die Abmahnung von Altfällen
Urteil des OLG Hamm vom 07.07.2009, Az.: 4 U 28/09
Gegen abgelaufene Angebote vorzugehen ist nicht rechtsmissbräuchlich, da der Mitbewerber grundsätzlich auch gegen noch nicht verjährte Altfälle vorgehen kann, die vorliegend noch für jedermann drei Monate im Detail einsehbar waren. Eine angebotene freiwillige Korrektur der rechtswidrigen Angebote ist nicht ausreichend, selbst wenn dies schlicht aus Unwissenheit geschah und der Händler durch die Abmahnung für Rechtsbrüche sensibilisiert worden ist.
WeiterlesenGegen abgelaufene Angebote vorzugehen ist nicht rechtsmissbräuchlich, da der Mitbewerber grundsätzlich auch gegen noch nicht verjährte Altfälle vorgehen kann, die vorliegend noch für jedermann drei Monate im Detail einsehbar waren. Eine angebotene freiwillige Korrektur der rechtswidrigen Angebote ist nicht ausreichend, selbst wenn dies schlicht aus Unwissenheit geschah und der Händler durch die Abmahnung für Rechtsbrüche sensibilisiert worden ist.