Inhalte mit dem Schlagwort „Altölverordnung“

26. Februar 2021

Informationen über Altölannahmestelle auch im Internethandel nötig

Wordcloud bestehend aus Begriffen, die etwas mit Wettbewerb und Konkurrenten zu tun haben
Beschluss des OLG Frankfurt vom 21.09.2020, Az.: 6 W 99/20

§ 8 AltölV ist eine Marktverhaltensregel und auch auf den Internethandel anwendbar. Bei einem Verkauf ist die Adresse einer Altölannahmestelle anzugeben, Öffnungszeiten sind jedoch nicht erforderlich. Außerdem stellte das Gericht fest, dass weder Preisvorteile beworben werden dürfen, die tatsächlich nicht erreicht werden können noch widersprüchliche Angaben zum Versand gemacht werden dürfen. Letzteres geschah vorliegend durch die Aussage "24 Stunden Versand" und der Angabe einer Lieferzeit von über vier Tagen.

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01. August 2016

Versandkosten für Altöl-Rücksendung müssen nicht vom Händler getragen werden

Leeres Ölfass liegt auf dem Boden neben ausgelaufenem Öl
Urteil des OLG Celle vom 16.06.2016, Az.: 13 U 26/16

Die Versandkosten für die Rücksendung von Altöl an einen Internethändler müssen vom Verbraucher selbst getragen werden, da laut § 8 AltölV der Grundsatz der Kostenfreiheit lediglich für Altöl gilt, welches beim Händler vor Ort abgegeben wird. Verkaufsort im Sinne dieser Regelung ist nämlich nicht der Wohnort des Verbrauchers, sondern vielmehr der Ort, an dem der Händler seine Niederlassung hat.

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