Inhalte mit dem Schlagwort „Amazon“

02. Dezember 2020 Top-Urteil

Amazon-Verkäufer haftet nicht für unlautere Werbung des Affiliates

Lupe auf Papier mit Haftung im Fokus
Urteil des OLG Hamburg vom 20.08.2020 (Az.: 15 U 137/19)

Das Amazon-Affiliate-Programm bietet Externen die Möglichkeit, Produkte zu verlinken, so dass diese bei erfolgreicher Kaufvermittlung von Amazon eine Provision erhalten. Das Affiliate-Marketing ist hierbei eine Voraussetzung für das Anbieten von Produkten auf der Plattform. Wirbt der Affiliate-Partner mit unlauteren Aussagen, so kann der Anbieter, der die Ware über Amazon vertreibt und auf dessen Produkt der Link verweist, nicht wegen der unlauteren Werbung in Mithaftung genommen werden. Das entscheidende Gericht verneinte die Zurechnung des Fehlverhaltens damit, dass der Anbieter keinen Einfluss auf den Affiliate hätte und dieser ohnehin im eigenen Geschäftsbereich tätig wäre.

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03. Juli 2020

Amazon muss sich Werbung von Affiliates nicht anrechnen lassen

Auf einem Laptop ist die Startseite von Amazon zu sehen
Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.05.2020, Az.: 6 U 127/19

Affiliate-Partner von Amazon, welche in ihrer Werbung Produkte verlinken, die über Amazon gekauft werden können und eine Provision dafür erhalten, handeln nach Auffassung des OLG Karlsruhe selbstständig und in eigener Verantwortung und gerade nicht als Beauftragte von Amazon. Daher habe Amazon auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die unlautere Werbung der Affiliates einzustehen. Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG sei, dass die Affiliates in die betriebliche Organisation von Amazon eingebunden seien. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, da Amazon keinen bestimmenden Einfluss auf die Internetseiten der Affiliates ausübe.

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14. April 2020 Top-Urteil

Amazon Marketplace: Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren stellt keine Markenrechtsverletzung dar

Copyright Zeichen
Urteil des EuGH vom 02.04.2020, Az.: C-567/18

Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen des Online-Marktplatzes "Amazon-Marketplace" stellt keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar. Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagere, benutze die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolge, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Amazon hafte deshalb nicht für das markenrechtswidrige Angebot von nachgeahmten Davidoff-Parfums, solange keine Kenntnis davon besteht, dass markenverletzende Ware eingelagert worden ist. Das Unternehmen habe die Waren weder zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht, und damit die Marke Davidoff nicht selbst benutzt.

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02. März 2020

Händler sind verpflichtet Produktbeschreibungen auf Amazon regelmäßig zu überprüfen

Einkaufswagen - Online Shopping - Tastatur
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 05.12.2019, Az.: 6 U 182/18

Im Falle eines Streits zweier Händler, die auf Amazon gemeinsam dieselbe Produktbeschreibung nutzten, urteilte nun das OLG Frankfurt a. M., dass es Händlern zugemutet werden kann, diese regelmäßige zu überprüfen. Im konkreten Fall klagte ein Händler wegen Markenverletzung nach § 14 MarkenG, nachdem der Beklagte Artikel seiner eigenen Marke auf der Plattform zum Verkauf anbot, ohne das Angebot ausreichend von der Marke des Klägers abzugrenzen.

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03. September 2019

Textilbezeichnungen müssen in deutscher Sprache erfolgen

Gelber Einkaufswagen mit Fahrradteilen
Urteil des OLG Stuttgart vom 18.10.2018, Az.: 2 U 55/18

Ein Online-Fahrradhändler hatte in Deutschland ein Produkt im Angebot, bei welchem die Angaben teilweise in englischer Sprache vorhanden waren. Dies ist gemäß der TextilKennzVO verboten, da die Angaben komplett in der Amtssprache des Staates hätten erfolgen müssen, ergo in deutsch. Eine Ausnahme wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber eine andere Sprache im Gesetz vorgeschrieben hätte, was er aber nicht getan hat. Ebenfalls deklarierte der Händler Stoffe ungenau, wodurch er beim Kunden eine Fehlvorstellung hervorrufen könnte, die ihn in seiner Kaufentscheidung beeinflussen könnte, was unlauteren Wettbewerb indiziert.

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09. August 2019

Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenbewertungen auf Internetplattform wettbewerbswidrig

Mann im Anzug tippt einen von fünf sternen an
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.02.2019, Az.: 6 W 9/19

Die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, die der Rezensent gegen Bezahlung verfasst hat, ist unlauter und verstößt gegen § 5a VI UWG, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine „bezahlte“ Rezension handelt. Produktbewertungen, bei denen klar erkennbar ist, dass der Verfasser eine Gegenleistung erhalten hat, werden vom Verbraucher anders gewürdigt als Bewertungen, bei denen der Rezensent lediglich für das Produkt bezahlt hat. Zudem werde der Verbraucher über die Hintergründe der Bewertung und somit zumindest mittelbar auch über die Eigenschaften der bewerteten Waren getäuscht.

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19. Juli 2019 Top-Urteil

Keine generelle Pflicht zu Angabe einer Telefonnummer im Online-Handel

Mann im Anzug hält Schild mit "Kontakt"
Urteil des EuGH vom 10.07.2019, Az.: C-649/17

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist zum einen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nrn. 7 und 8 dieser Richtlinie stets seine Telefonnummer anzugeben. Zum anderen impliziert diese Bestimmung keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E‑Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E‑Mail‑Adresse, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung zwar den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen, doch steht diese Bestimmung dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel als die in ihr genannten zur Verfügung stellt, um diese Kriterien zu erfüllen.

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26. Juni 2019 Top-Urteil

Bestellverfahren mittels „Amazon Dash Button“ verletzt Informationspflichten

Order Now Button
Urteil des OLG München vom 10.01.2019, Az.: 29 U 1091/18

Bestellvorgänge anhand von Amazon Dash Buttons, die per Knopfdruck eine Warenbestellung über das Internet auslösen, sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zu intransparent und damit rechtswidrig. Bei Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr muss insbesondere die Zahlungspflichtigkeit der Bestellung hinreichend gekennzeichnet sein, etwa durch den Zusatz „zahlungspflichtig bestellen“. Zudem wird der Verbraucher bei der Verwendung der Dash Buttons nicht unmittelbar vor der Bestellung über wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware und den Gesamtpreis informiert. Die Mitteilung der entsprechenden Informationen vor der ersten Bestellung und deren Abrufbarkeit im Internet genügen dabei nicht, da die Pflichtinformationen vor jeder konkreten Bestellung zur Verfügung gestellt werden müssen.

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14. Juni 2019

Wettbewerbswidriges Verhalten durch Vertrieb von rezeptfreien Arzneimitteln über Amazon?

Arzt mit Medikamenten
Urteil des LG Magdeburg vom 18.01.2019, Az.: 36 O 48/18

Apotheker verhalten sich nicht wettbewerbswidrig, indem sie über Amazon rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente vertreiben. Grund dafür ist vor allem, dass der Apotheker die Bestellung zunächst noch kontrolliert, bevor sie anschließend an den Kunden zum Versand freigegeben wird. Durch diese Vorgehensweise wird verhindert, dass Medikamente unkontrolliert auf den Markt kommen, was weiterhin einen Verstoß gegen das Selbstbedienungsrecht zur Folge hätte.

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15. März 2019

Amazon kann sich gegen gekaufte Kundenrezensionen und Produktbewertungen wehren

Frau gibt Bewertung mit Smiley ab
Pressemitteilung Nr. 17/2019 zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.02.2019, Az.: 6 W 9/19

Amazon kann Drittanbietern die Werbung mit gekauften Kundenrezensionen auf amazon.de verbieten, sofern dabei nicht kenntlich gemacht wird, dass die Tester für die Bewertungen einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Der kommerzielle Hintergrund der Bewertungen sei für den Verbraucher ohne eine entsprechende Kennzeichnung nicht klar und eindeutig erkennbar. Ein Durchschnittsverbraucher gehe bei Produktbewertungen davon aus, dass diese ohne Gegenleistung erstellt werden. Zwar erwarte der Verbraucher nicht zwingend eine objektive Bewertung, aber jedenfalls eine authentische und nicht „gekaufte“ Bewertung. Deshalb stelle die Veröffentlichung von gegen Entgelt verfassten Bewertungen eine unlautere Handlung dar.

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