Urheberrechtlicher Schutzumfang einer Zusammenfassung eines Berichts

Zusammenfassungen von wissenschaftlichen Berichten sind als Sprachwerke grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das LG Köln entschied in einem Fall, in dem der Kläger eine Allgemeinverfügung erließ, aufgrund derer Personen ein Lesezugang für die Zusammenfassung gewährt wird, dass es sich dabei um eine Zustimmung zur Veröffentlichung handelt. Da die Gewährung mittels eines automatisierten Vorgangs voraussetzungslos erfolgt, habe der Kläger kein Interesse an einer Beschränkung der Leseberechtigten. Auch ein etwaiger Zusatz, nach dem Veröffentlichungen der vorherigen Zustimmung bedürfen, ändert daran nichts.