Bei einstweiliger Verfügung ohne Abmahnung trägt Antragssteller Kosten des Rechtsstreits
Mahnt die Antragsstellerin die Antragsgegnerin vor Stellung eines Verfügungsantrages nicht ab und gibt ihr somit keine Gelegenheit, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auszuräumen, so trägt sie gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Eine Entbehrlichkeit der Abmahnung für eine irreführende Werbung wegen Erfolgslosigkeit dieser ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es sich bei dieser Werbung nicht erkennbar um die konkrete Werbung handelte, die bereits Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens war, für die ein Anerkenntnis seitens der Antragsgegnerin abgegeben wurde.