Gestohlener Artikel auf eBay: Anfechtung des Kaufvertrages
Urteil des LG Karlsruhe vom 15.05.2013, Az.: 6 O 375/12 Mit Ablauf einer eBay-Auktion wird zwischen dem Höchstbietenden und dem Verkäufer wirksam ein Kaufvertrag geschlossen. Die Artikelbeschreibung oder auch etwaige Fotos werden hierbei Vertragsbestandteil. Ein bei Abholung des Artikels nochmals geschlossener, schriftlicher Vertrag ersetzt nicht den bereits bei Beendigung der Auktion entstandenen Kaufvertrag. Weist der Artikel schwerwiegende Mängel auf und handelt es sich sogar um einen gestohlenen Kaufgegenstand, kann der Käufer den Vertrag anfechten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
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