Widerrufsbelehrung bedarf Angabe einer Telefonnummer
Eine Widerrufsbelehrung wird den Anforderungen nach Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 und § 4 I EGBGB nur gerecht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht insoweit nachkommt, dass er den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über sämtliche Umstände für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert.
Fehlt es der Widerrufsbelehrung an der Angabe einer vorhandenen Telefonnummer, so hat der Unternehmer seine Informationspflicht nicht ausreichend erfüllt, was einen Wettbewerbsverstoß darstellt.