Inhalte mit dem Schlagwort „angemessene Vergütung“

22. Juni 2023 Top-Urteil

Die Vergütungregelungen der Arbeit von Strafgefangenen in Bayern und Nordrhein-Westfalen sind verfassungswidrig

Geld Münzen und Scheine
Urteil des BVerfG vom 20.06.2023, Az.: 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17

In einer Grundsatzentscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Regelungen über die Vergütung von Strafgefangenen in den Bundesländern Bayern und Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig sind, da sie gegen das Resozialisierungsgebot (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verstoßen. Damit bekamen zwei Häftlinge aus den jeweiligen Bundesländern, die Verfassungsbeschwerde gegen den geringen Lohn von ca. 2€ pro Stunde eingelegt hatten, Recht. Diese Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass es dem Gebot der Resozialisierung entgegenwirke, wenn die Gefangenen keine bzw. eine zu geringe Wertschätzung für ihre verrichtete Arbeit bekommen. Das BVerfG weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Gesetzgeber hier dringend nachbessern und ein "in seiner Gesamtheit schlüssiges Resozialisierungskonzept" entwerfen müsse, wofür eine Frist bis zum 30.06.2025 festgelegt wurde. Dabei sollen vor allem der Zweck der Gefangenenarbeit und damit der Vergütung geregelt sein, wobei diese auf die Erreichung des Zwecks abgestimmt sein muss.

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11. November 2016

Zur Verjährung der Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG bei einem Werk der angewandten Kunst

kleiner Holz-Zug mit den Ziffern von 0 bis 5
Urteil des BGH vom 16.06.2016, Az.: I ZR 222/14

Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) von Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG), das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.

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02. November 2016

Die Gemeinsamen Vergütungsregeln gelten auch für freie Journalisten im Bundesland Brandenburg

eine Journalistin hält Mikrofone und ein Diktiergerät in der Hand, während sie sich Notien auf einem Block macht
Urteil des BGH vom 15.09.2016, Az.: I ZR 20/15

a) Aus den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen (Repräsentativität, Unabhängigkeit und Ermächtigung) kann sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwendungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregel ergeben.

b) Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise "für die Branche zu sprechen".

c) Nach diesen Maßstäben scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regionalgebiet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitativen und quantitativen Maßstabs kann auch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG sein.

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01. Juli 2016

Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung für Zeitungsfotografen

Kamera liegt auf Zeitung
Urteil des OLG Hamm vom 11.02.2016, AZ.: 4 U 40/15

Steht einem Urheber ein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG zu, so geht diesem Anspruch grundsätzlich das Tarifrecht vor. Die Vertragsparteien sind jedoch erst ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts an den Tarifvertrag gebunden. Auf die Vereinbarung eines rückwirkenden Beginns der Mitgliedschaft kommt es nicht an. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung kann der gültige Tarifvertrag jedoch indizielle Wirkung haben. Ebenso können gemeinsame Vergütungsregeln herangezogen werden, die erst nach Vertragsschluss in Kraft getreten sind.

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29. Oktober 2015

Zur Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens als Prozessvoraussetzung

Richterhammer symbolisiert die Justiz
Beschluss des BGH vom 27.08.2015, Az.: I ZR 148/14

Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, ist die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind.

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25. August 2014 Top-Urteil

Drucker und Plotter III

Vier Tintenpatronen befinden sich auf einem schwarzen Drucker. Duplizierung
Urteil des BGH vom 03.07.2014, Az.: I ZR 28/11 Drucker und Plotter gehören zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I).
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25. August 2014 Top-Urteil

PC III

Zwei Notebooks auf einem Schreibtisch.
Urteil des BGH vom 03.07.2014, Az.: I ZR 30/11 Der PC gehört zwar nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten; er zählt jedoch zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 = WRP 2009, 80 - PC I).
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04. September 2013

Weitergeltung als Tarif

Urteil des BGH vom 20.02.2013, Az.: I ZR 189/11 a) Die Angemessenheit von nach der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 UrhWG als Tarife weitergeltenden Vergütungssätzen ist gerichtlich überprüfbar. b) Der Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weitergeltende Vergütungssätze eines beendeten Gesamtvertrages unangemessen sind. c) Die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze gelten nach dessen Beendigung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG ohne Abzug eines vereinbarten Gesamtvertragsnachlasses als Tarife weiter.
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23. August 2013

Bessere Bezahlung für freie Journalisten

Urteil des LG Köln vom 17.07.2013, Az.: 28 O 695/11 Freie Journalisten haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich auf der Grundlage der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen berechnet.
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