Inhalte mit dem Schlagwort „Anmeldung“

18. Februar 2010 Top-Urteil

BPatG: Voreintragungen vergleichbarer Zeichen müssen berücksichtigt werden

Collage aus vielen bunten Buchstaben.
Beschluss des BPatG vom 10.06.2009, Az.: 29 W (pat) 3/06

Das Deutsche Patent- und Markenamt muss bei der Prüfung einer Markenanmeldung Voreintragungen von vergleichbaren Zeichen berücksichtigen. Dies gilt aber nur soweit, wie es sich um tatsächlich ähnliche Voreintragungen handelt. Ein lediglich unsubstantiierter Vortrag des Anmelders zur Vergleichbarkeit lässt dem Amt jedoch weiterhin die Möglichkeit, ohne Berücksichtigung der Voreintragung zu entscheiden. Deshalb empfiehlt es sich bei einer Anmeldung, relevante Voreintragungen mit anzugeben.

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18. Februar 2010

Markenverfall mangels rechtserhaltender Benutzung

Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2009, Az.: 4 U 88/09

Damit eine eingetragene Marke nicht verfällt, ist eine markenmäßige Benutzung erforderlich. Fraglich war, ob die Beklagte im vorliegenden Fall die Streitmarke ausschließlich als Unternehmenskennzeichen verwendet hat, oder ob sie das Zeichen aus Sicht des Verkehrs zugleich als Herkunftshinweis in Bezug auf die Kennzeichnung der geschützten Produkte benutzte. Sie hatte die Marke unmittelbar an den Verkaufsstellen von Pflanzen, sowie auf Etiketten und Schildern angebracht. Das OLG Hamm verneint den erforderlichen Produktbezug: Der Verkehr bezieht die streitgegenständliche Kennzeichnung nicht auf die jeweilige Pflanze selbst. Daher liegt nur ein Hinweis darauf vor, welches Unternehmen für die ausgezeichneten Pflanzen einen bestimmten Preis fordert.
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02. Februar 2010

„it.wood“ doch eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 19.01.2010, Az.: 27 W (pat) 105/09

Die farbige (rot/grau) Wort- Bildmarke "it.wood" ist unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig. Man verneint nicht automatisch bei jeder Kombination der Abkürzung "it" mit einem Produkt die Unterscheidungskraft in Bezug auf Computer-Software. "wood" (Holz) hat keinen Bezug zur Computer-Software, so dass die Wort- Bildmarke "it.wood" unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig ist, so das BPatG.
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25. Januar 2010

„Zu Tisch in…“ nicht in allen Bereichen unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 16.10.2009,  Az.: 26 W (pat) 30/09

Die Eintragungsfähigkeit der Marke "zu Tisch in..." wurde mangels Unterscheidungskraft von dem BPatG teilweise abgelehnt. Die Wortfolge "zu Tisch" ist eine gebräuchliche Redewendung für die Einnahme einer Mahlzeit. Der Verkehrskreis ordnet daher der Wortfolge den für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt "Tischgewohnheiten unterschiedlicher Regionen" zu. Eine Eintragung für Dienstleistung Beherbergung und Verpflegung von Gästen wurde daher abgelehnt. Für andere Waren und Dienstleistungsklassen, etwa Büroartikel, wurde die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "zu Tisch in..." vom BPatG bejaht.
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13. Januar 2010

Kein Spiel mit „FreeLotto“

Beschluss des BPatG vom 08.12.2009, Az.: 33 W (pat) 135/07

Die Inhaberin der Marke "FreeLotto" hat erfolglos Beschwerde gegen die Löschung der Marke erhoben. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft und sie habe eine beschreibende Funktion, so das BPatG. Der Markenname, der aus geläufigen Begriffen besteht und eine verständliche Gemeinaussage vermittelt, begründe eine Schutzfähigkeit auch nicht durch die verwendete Binnengroßschreibung der Marke. Des Weiteren ist der Markenname aufgrund der gewissen Unschärfe und des allgemeinen Sinngehalts schutzunfähig. Die Argumentation der Markeninhaberin, "FreeLotto" sei aufgrund seiner Eigenschaft als Fantasiebegriff nicht beschreibend und außerdem mehrdeutig, teilte das BPatG nicht. Unter dem Begriff der Unterscheidungskraft ist zu verstehen, dass die Marke geeignet sein muss, Waren oder Dienstleistungen einem Unternehmen zuzuordnen und sie von anderen Unternehmen zu differenzieren.
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13. Januar 2010

„Inavigation“ – Marke oder nicht?

Beschluss des BPatG vom 10.12.2009, Az.: 30 W (pat) 22/09

Nachdem die Anmeldung der Marke "Inavigation" vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen mangelnder Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses abgelehnt wurde, kam es nach Beschwerde der Markenanmelderin aber dennoch zur Markeneintragung. Die Zusammensetzung aus "I" und "navigation" habe als Gesamtwort "Inavigation" keine beschreibende Funktion und somit fehle es auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft, so der 20. Senat des Bundespatentgerichts. Von der Eintragung ausgeschlossen sind solche Marken, die aussschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Voraussetzungen sind bei der Marke "Inavigation" allerdings nicht ersichtlich.
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13. Januar 2010

Bösgläubige Markenanmeldung

Beschluss des BPatG vom 22.12.2009, Az.: 25 W (pat) 224/03

Wer ein Marke anmeldet nur um diese für Lizensierung oder Veräußerung an Dritte anstatt für den eigenen Vertrieb zu gebrauchen, kann bei der Markenanmeldung als bösgläubig angesehen werden. Nach der Meinung des Bundesgerichtshofes ist es gerechtfertigt das Handeln des Markenanmelders als Zuwiderhandlung gegen die anständigen Gepflogenheiten des Gewerbes und als rechtsmissbräuchlich zu klassifizieren, wenn er die Marke lediglich dazu anmeldet, um Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen. Es entspricht nicht der Funktion des Markenrechts, eine Markenanmeldung durchzuführen um die Marke dann nicht zu benutzen, sondern mit ihr Geld zu verdienen. Bei einem Markenbeschwerdeverfahren hat normalerweise jeder Beteiligte die Kosten selbst zu tragen; bei einer bösgläubigen Anmeldung ist es aber im Regelfall billig, dem Anmelder die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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11. Januar 2010

Käse in Blütenform III

Beschluss des BPatG vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 213/07

1. Eine bösgläubige Anmeldung setzt zwingend voraus, dass die fragliche Marke mit dem Zeichen, für das ein schutzwürdiger Besitzstand geltend gemacht wird, gleich oder jedenfalls zum Verwechseln ähnlich ist. Anderenfalls kann eine Sperrwirkung von vornherein nicht eintreten. Übereinstimmungen in funktionsbedingten und damit schutzunfähigen Gestaltungselementen von Formmarken können eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit nicht begründen.

2. Die Verwendung von Phantasiebegriffen, mit der funktionsbedingte Produktformen der Anschein einer willkürlichen und charakteristischen Gestaltung vermittelt werden soll, bleibt ohne Einfluss auf die Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit.
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08. Januar 2010

„Best Buy“ ist nur ein Slogan

Urteil des EuG vom 15.12.2009, Az.: T-476/08

Der angemeldeten Gemeinschaftsmarke "Best Buy" fehlt es an Unterscheidungskraft, daher kann sie nicht ins Markenregister eingetragen werden. Die Beurteilung der angemeldeten komplexen Marke richtet sich nach der Gesamtwahrnehmung des Zeichens. Der durchschnittliche Verbraucher schließt bei dem englischen Wortzeichen auf ein offensichtlich günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der Ware und ihrem Verkehrswert. Zudem sehen maßgebende Verkehrskreise darin bloß eine Werbeformel oder einen Slogan.
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15. Oktober 2009

Unterscheidungskraft von angemeldeten Marken

Beschluss des BPatG vom 29.09.2009, Az.: 25 W (pat) 68/08 Wer eine Marke anmelden will, muss dabei einige Vorschriften beachten. So darf eine Marke keine zu enge Ähnlichkeit zu einer Marke eines anderen Produkts aufweisen. Dabei kommt es für die Beurteilung der Markenähnlichkeit auf den Gesamteindruck der Vergleichsmarken an. Das Maß der Ähnlichkeit der verglichenen Zeichen wird durch Betrachtung von Klang, Schriftbild und dem Bedeutungsgehalt ermittelt.
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