Urteil des AG Bremen vom 13.03.2014, Az.: 9 C 481/12Termine eines Telekommunikationsanbieters, einen Festnetz-und Internetanschluss "werktags von 8-16 Uhr" einzurichten, sind nicht geeignet, einen Gläubigerverzug oder eine Schadensersatzpflicht des Kunden zu begründen. Vertragliche Nebenpflicht des Kunden ist zwar, nach Vertragsschluss zügig die Annahme der Leistung in Form des Anschlusses zu ermöglichen, allerdings gilt dies nur solange die Annahme der Leistung nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Eine achtstündige Wartefrist, die den Kunden zwingt, einen vollen Arbeits- oder Urlaubstag zu verwenden, ist nicht zumutbar.