Inhalte mit dem Schlagwort „Anonymisierung“

19. Oktober 2021

Kein Schmerzensgeld für Beschimpfung als „Corona-Leugner“

Das Wort Datenschutz wird fett in einem Text dargestellt
Urteil des LG Köln vom 03.08.2021, Az.: 5 O 84/21

Ein Spielhallenbetreiber klagte gegen die Stadt Bergisch Gladbach auf Schmerzensgeld wegen Verstoßes gegen die DSGVO. Der Kläger ging zuvor gegen eine Allgemeinverfügung, die die coronabedingte Schließung seiner Spielhalle betraf, vor. Die gerichtliche Entscheidung in dieser Sache wurde dann ohne jegliche Anonymisierung unter anderem von der Stadt weitergeleitet. Dies soll laut Kläger dazu geführt haben, dass er als „Corona-Leugner“ beschimpft wurde. Das Gericht entschied, dass eine nicht anonymisierte Weiterleitung zwar eine Datenschutzverletzung darstelle, der Kläger im vorliegenden Fall aber nicht darlegen konnte, dass ihm gerade dadurch ein Schaden entstanden ist.

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15. April 2020 Kommentar

Inklusive Registernummer: Markenrechtliche Gerichtsentscheidung darf in nicht-anonymisierter Form Veröffentlicht werden

Dokument ist stark geschwärzt
Kommentar zum Beschluss des OLG Frankfurt vom 19.09.2019, Az.: 20 VA 21/17

Die Justizverwaltung des Landes Hessen war drauf und dran ein bereits entschiedenes Urteil gemäß allgemeiner Praxis im Rahmen seiner frei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank zu veröffentlichen - doch eine der Parteien des Prozesses hatte etwas dagegen und setzte sich zur Wehr. Weil der Streit markenrechtlicher Natur war, erfolgte die ungeschwärzte Nennung einer zu ihren Gunsten eingetragenen Marke, sodass sie als Streitpartei identifizierbar wäre. Sie drängte auf eine - wenn überhaupt - anonymisierte Veröffentlichung, scheiterte damit jedoch vor dem OLG Frankfurt: Das Demokratieprinzip machte ihr einen Strich durch die Rechnung. Die vorliegende Einschätzung des Oberlandesgerichts lässt sich so auch auf Domain-Streitigkeiten übertragen, doch hat sie Bestand? Der Streit könnte in die nächste Runde gehen.

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11. März 2014

Datenschutzhinweis unter „Kontakt“ bei Nutzung von Tracking Tools wettbewerbswidrig

Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 18.02.2014, Az.: 3-10 O 86/12

Zwar darf ein Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur Gestaltung von Telemedien mit Hilfe des Programms Piwik Nutzerprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen. Er hat jedoch den Nutzer zu Beginn des Nutzungsumfangs und später jederzeit abrufbar auf dessen Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Erreichbarkeit der Datenschutzhinweise über einen Link "Kontakt" ist dabei nicht geeignet, den Nutzer klar und zuverlässig über die Widerspruchsmöglichkeit zu informieren.

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