Entscheidungsgebühr bei Urheberrechtsverfahren
Beschluss des OLG Köln vom 01.03.2009, Az.: 2 Wx 14/09
Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entsteht die Gebühr des § 128 c Abs. 1 KostO als Entscheidungsgebühr erst durch den Erlass der das Anordnungsverfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts. Dass das Landgericht zuvor eine einstweilige Anordnung trifft, löst keine, insbesondere keine weitere Gerichtsgebühr aus.
WeiterlesenIm Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entsteht die Gebühr des § 128 c Abs. 1 KostO als Entscheidungsgebühr erst durch den Erlass der das Anordnungsverfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts. Dass das Landgericht zuvor eine einstweilige Anordnung trifft, löst keine, insbesondere keine weitere Gerichtsgebühr aus.