Inhalte mit dem Schlagwort „Ansprüche“

20. November 2015

Keine markenrechtlichen Ansprüche vor Eintragung der aus einer nichtigen Gemeinschaftsmarke hervorgegangenen deutschen Klagemarke

Weißes Trade-Mark-Symbol vor rotem Hintergrund in Puzzle-Optik
Urteil des BGH vom 23.09.2015, Az.: I ZR 15/14

Eine Verletzungshandlung, die während der Geltung einer später für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke und noch vor der Eintragung der aus der Gemeinschaftsmarke im Wege der Umwandlung gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchst. b EGV 207/2009 hervorgegangenen deutschen Klagemarke stattgefunden hat, löst weder Ansprüche wegen Verletzung der gemäß Art. 55 Abs. 2 EGV 207/2009 mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke noch Ansprüche nach dem Markengesetz wegen Verletzung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragenen deutschen Klagemarke aus.

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22. September 2010

Keine Verletzung von „THOR STEINAR“ durch „Storch Heinar“

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 11.08.2010, Az.: 3 O 5617/09 Der durchschnittliche Verbraucher assoziert mit der Marke "Storch Heinar" eher einen Storch, als die Marke "THOR STEINAR". Auch wegen der unterschiedlichen Aussprache ist es nicht zu erwarten, dass ein Verbraucher die Zeichenfolgen verwechseln würde und einen Falscherwerb tätigen würden. Da die angegriffene Marke darüber hinaus eine parodistische Anlehnung an die Marke "THOR STEINAR" ist, verunglimpft sie diese nicht und wird von von der Meinungs- und Kunstfreiheit dergestalt geschützt, weswegen ein Verbot nicht möglich ist.
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28. Juli 2010

Weitere Indizien für einen Rechtsmissbrauch

Urteil des LG Bochum vom 05.05.2010, Az.: I-13 O 217/09 Wird eine erhebliche Abmahntätigkeit (vorliegend: 40 Abmahnungen in 9 Monaten) vorwiegend dazu benutzt, um gegen die Wettbewerber Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, spricht dies für einen Rechtsmissbrauch. Wenn der Abmahnende jeweils eine hohe Vertragsstrafe auch für Fälle der nicht schuldhaften Zuwiderhandlung fordert und darauf sehr zeitnah die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung kontrolliert, zeigt dies, dass es vorwiegend um die Erzielung von Vertragsstrafen geht und die eigentliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in den Hintergrund getreten ist. Ein weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch ist ferner, wenn in der Abmahnung  unverständlicherweise darauf hingewiesen wird, dass auch hinsichtlich der Zahlung des Aufwendungsersatzes eine Fristverlängerung nicht erfolgen kann.

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22. April 2009

„Trägerplatte“ – Ansprüche gegenüber älterer Patentanmeldung

Urteil des BGH vom 12.02.2009, Az.: Xa ZR 116/07 Ein jüngeres Patentrecht kann gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein. Das ältere Patent steht nur demjenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Patent gelehrt werden.
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