Inhalte mit dem Schlagwort „Anwalt“

18. September 2019

Rechtswidrige Berichterstattung wird mit Verurteilung in Strafverfahren rechtmäßig

Fotolia_208527716: Illustration einer schwarz-weißen Tageszeitung mit der Aufschrift "Breaking News"
Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az.: VI ZR 80/18

a) Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit ein Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren können entfallen, wenn der Betroffene wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt ist, die Unschuldsvermutung also nicht mehr gilt.

b) Ist im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht anzusehen (§ 190 Satz 1 StGB), gelten für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.

c) Auch für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Bildberichterstattung für die Zeit bis zur Rechtskraft des Strafurteils ist die Unschuldsvermutung in die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung einzustellen

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13. März 2012

Kostenerstattung für die 2. Abmahnung

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.01.2012, Az.: 11 U 36/11

Wenn ein Rechteinhaber zunächst selbst eine Abmahnung ausspricht, d.h. insbesondere eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordert, kann er für eine weitere anwaltliche Abmahnung seine Kosten nicht vom Gegner ersetzt verlangen.
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01. August 2011

Unser Team freut sich auf einen neuen Kollegen

Wir freuen uns, Herrn Rechtsanwalt Arthur Kempter im kanzlei.biz-Team begrüßen zu dürfen. Während seines Studiums und Referendariats in Tübingen, Freiburg i.Br. und Leeds (U.K.) legte er einen klaren Schwerpunkt auf das Recht des "geistigen Eigentums". Umfassende praktische Erfahrungen sammelte er im Rahmen seiner Tätigkeit für mehrere Kanzleien mit wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung, insbesondere im Bereich des Urheberrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes sowie des IT-Rechts. Momentan absolviert er den theoretischen Teil seiner Fachanwaltsausbildung zum gewerblichen Rechtsschutz an der Hagen Law School.
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30. April 2010

Sorgfaltspflichtverletzung durch Anwalt

Beschluss des BGH vom 02.02.2010, Az.: VI ZB 58/09

Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurücksenden, wenn sichergestellt ist, dass sowohl in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten wurde und gleichzeitig die Frist im Fristenkalender als notiert vermerkt wurde.
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25. November 2009

Streit der Obergerichte zu Anwaltsabmahnungen durch Wettbewerbsverbände

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 11.03.2009, Az.: 5 U 35/08

Wettbewerbsverbände haben grundsätzlich Marktteilnehmer selbst abzumahnen. Die daraus entstehenden Kosten sind als Kostenpauschale erstattungsfähig. Reagiert der Abgemahnte daraufhin nicht, hat der Verband Klage zu erheben. Eine weitere, diesmal von dem Prozessvertreter des Verbandes erfolgte Abmahnung, ist nicht mehr erstattungsfähig, da sie nicht im mutmaßlichen Interesse des Abgemahnten liegt und es auch an der Erforderlichkeit einer zweiten Abmahnung fehlt. So sieht das zumindest das Hanseatische OLG Hamburg und weicht damit von der Rechtsprechung des Brandenburgischen OLG und den OLG München und OLG Düsseldorf ab. Folglich wird sich der BGH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung damit in Zukunft beschäftigen müssen.
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09. Februar 2009

Zum Kataloghinweis „Irrtümer sind vorbehalten“

Pressemitteilung des BGH vom 04.02.2009, Az.: VIII ZR 32/08

Der Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" ist wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Anders wäre dies nur, wenn unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen die Hinweise dazu missbraucht würden, einen Geltendmachung berchtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern.
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14. Juli 2008 Kommentar

Registrierung einer 2-Zeichen-Domain

Die Registrierungsstelle für DE-Domains – die Denic e.G. in Frankfurt – wurde mit Urteil vom 29.04.2008 durch den Kartellsenat des OLG Frankfurt a.M. verurteilt, dem Automobilhersteller Volkswagen die Domain www.vw.de zuzuteilen. Damit öffnet sich ein ganz neuer Markt für Domains.
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06. September 2006

Anwendbarkeit der GPL

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 06.09.2006, Az.: 2-6 O 224/06 1. Die ausschließliche Lizensierung von Softwareprogrammen unter den Bedingen der GPL stellt ein Angebot des Rechteinhabers an einen bestimmbaren Personenkreis dar, das von den Nutzern der Softwareprogramme durch einen zustimmungsbedürftige Handlung angenommen wird. Es kann dabei von einem Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung beim Anbietenden (§ 151 BGB) ausgegangen werden. 2. Die Lizenzbedingungen des GPL sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einer Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB unterfallen.
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15. August 2006

Keine vorformulierte Kundeneinwilligung in künftige Telefonanrufe

Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2006, Az.: 4 U 78/06 Eine AGB-Klausel eines Handyservices, die an versteckter Stelle mitten in einem vorformulieten Text eine Einverständniserklärung des Kunden vorsieht, auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiert zu werden, stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar und damit eine unangessene Benachteiligung des Kunden.Beschränkt sich die vorformulierte Erklärung erkennbar nicht nur auf Werbung im Rahmen des angebahnten oder bestehenden Vertragsverhältnises, sondern soll sie zugleich Werbung für sonstige Vertragsschlüsse ermöglichen, so gilt dies um so mehr.
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