Rundfunkgebührbefreiung in nichtehelichen Lebensgemeinschaften nur auf Antrag
Urteil des VG Berlin vom 08.04.2010, Az.: 27 K 104.09
Beim Umzug in eine eheähnliche Lebensgemeinschaft können für Zweitgeräte die Rundfunkgebühren entfallen. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht: Die Daten zur Prüfung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft müssen der GEZ mitgeteilt werden. Im vorliegenden Fall meldete die Klägerin lediglich ihr Radio ab und verweigerte die Bekanntgabe der Daten des Hauptteilnehmers. So konnte der Nachweis für die Befreiung nicht erbracht werden; ihre Klage auf Aufhebung des Gebührenbescheids wurde abgewiesen.
WeiterlesenBeim Umzug in eine eheähnliche Lebensgemeinschaft können für Zweitgeräte die Rundfunkgebühren entfallen. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht: Die Daten zur Prüfung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft müssen der GEZ mitgeteilt werden. Im vorliegenden Fall meldete die Klägerin lediglich ihr Radio ab und verweigerte die Bekanntgabe der Daten des Hauptteilnehmers. So konnte der Nachweis für die Befreiung nicht erbracht werden; ihre Klage auf Aufhebung des Gebührenbescheids wurde abgewiesen.