Angebot einer Apotheke Ohrlöcher zu stechen ist wettbewerbswidrig
Das Stechen von Ohrlöchern stellt keine apothekenübliche Dienstleistung dar, weil es sich nicht unmittelbar positiv auf die Gesundheit des Kunden auswirkt, selbst wenn durch den Einsatz spezieller medizinischer Ohrstecker das Risiko einer Entzündung gesenkt werden soll. Um die Hauptaufgabe einer Apotheke, nämlich die ordnungsgemäße Versorgung der Allgemeinheit mit Arzneimitteln, zu wahren, ist es daher wettbewerbswidrig, Ohrlochstechen in einer Apotheke anzubieten und damit zu werben.