Inhalte mit dem Schlagwort „App“

12. März 2020 Top-Urteil

Nur Wetterwarnungen dürfen kostenlos und werbefrei angeboten werden

Wetter auf dem Smartphone
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 12.03.2020, Az.: I ZR 126/18

Das Angebot von Wettberichten in der „WarnWetter-App“ des Deutschen Wetterdiensts (DWD) ist als geschäftliche Handlung anzusehen. Bei den Regelungen, welche Leistungen der DWD gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, handelt es sich um sog. Marktverhaltensregelungen, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist. Demnach darf der DWD nur Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei anbieten. Für alle darüber hinaus gehende Informationen muss der DWD entweder eine Vergütung verlangen oder die App über Werbeeinnahmen finanzieren.

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24. Juli 2020

„mytaxi“ darf keine ortsfremden Taxis an Kunden übermitteln

Smartphone auf dem eine Taxi-App geöffnet ist
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.06.2020, Az.: 6 U 64/19

Die App „mytaxi“ handelt wettbewerbswidrig, wenn sie ortsfremde Taxis an Kunden vermittelt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG dürfen Taxis nur in der Gemeinde bereitgehalten werden in der der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz hat. Durch die Vermittlung verstoße „mytaxi“ aber nicht direkt gegen diese wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, da sie nicht Adressatin der Norm sei, so das Gericht. Jedoch müsse „mytaxi“ als Teilnehmerin bzw. Gehilfin haften, da ihr bekannt gewesen sei, dass solche unzulässigen Fahrten durch ihr Geschäftsmodell gefördert werden. Weiterhin habe sie solche Verstöße billigend in Kauf genommen, da sie es unterlassen habe, nach Bekanntwerden eines ähnlichen Vorfalls, die App entsprechend umzuprogrammieren.

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26. Juli 2018

Kein Verstoß der WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes gegen Wettbewerbsrecht

Smartphone mit Wetterapp
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Köln vom 13.07.2018, Az.: 6 U 180/17

Die aus Steuergeldern finanzierte WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes benachteiligt keine Wetterdienstangebote privater Anbieter und verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht, indem sie kostenlos und werbefrei amtliche Unwetterwarnungen und weitere Wetterinformationen zur Verfügung stellt. Es gehört zu den gesetzlich normierten Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes, meteorologische Dienstleistungen im Rahmen der Daseinsfürsorge für die Allgemeinheit zu erbringen, womit Wettbewerbsrecht nicht anwendbar ist. Über einen möglichen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften haben nun noch die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.

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23. März 2017

Verletzung der Tarifpflicht für Taxis durch Rabattaktionen von Taxivermittler

Taxi-Service-App auf Smartphone
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 02.02.2017, Az.: 6 U 29/16

Rabattaktionen eines Taxi-Vermittlungsdienstes, die den Fahrgästen 50% der Taxikosten erstatten, verstoßen gegen die in den §§ 39 Abs. 1, Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG vorgeschriebenen Tarifpflicht und stellen eine Marktverhaltensregelung im Sinne der §§ 3, 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG dar. Es ist Taxiunternehmen untersagt die amtlich festgelegten Beförderungsentgelte zu über- bzw. zu unterschreiten. Diese festgesetzten Fahrpreise sollen einen Preiswettbewerb der Taxiunternehmen verhindern und die Existenz kleinerer Taxiunternehmen schützen. Nur so kann ein gerechtes Wettbewerbsverhältnis aufrechterhalten werden.

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14. Februar 2017

50%-Rabattaktionen von Taxi-Vermittlungsdienst stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar

Taxiruf mit Handy-App
Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2016, Az.: 315 O 423/15

Ein Vermittlungsdienst für Taxidienstleistungen verstößt mit 50%-Rabattaktionen nicht gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG und der §§ 39 III S. 1, 51 V PBefG. Dies wäre dann der Fall, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und wenn die festgesetzten Beförderungsentgelte unterschritten würden. Eine Beeinträchtigung der Interessen der Fahrgäste und des Verbraucherschutzes durch die streitgegenständliche Rabattaktion ist jedoch nicht ersichtlich, da das Taxiunternehmen denselben ungekürzten Betrag erhält, den es auch außerhalb der Rabattaktion bekommen hätte. Allein der Vermittlungsdienst zahlt bei der Teilnahme der Aktion die Hälfte der angefallenen tariflichen Beförderungskosten. Somit wird keine Gefahr begründet, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen.

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21. November 2016

Tagesschau App war 2011 presseähnlich und damit unzulässig

Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 30.09.2016, Az.: 6 U 188/12

Die "Tagesschau App" in ihrer Ausgestaltung im Jahr 2011 verstieß gegen § 11d des Rundfunkstaatsvertrag, welcher dem Schutz der Presseverlage dienen soll. Bei der Überprüfung durch das Oberlandesgericht Köln, ob schwerpunktmäßig die hörfunk- oder fernsehähnliche Gestaltung vorzufinden ist, wurde eine Presseähnlichkeit bejaht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt wies die Tagesschau App überwiegend geschlossene Nachrichtentexte und Standbilder auf, die im Vordergrund stehen. Die weitere Verbreitung der App in dieser Form wurde den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt.

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27. September 2016

Wettbewerbsverstoß bei Vermittlung von Personenbeförderungsaufträgen ohne entsprechende Genehmigung

Mann ruft mit Smartphone ein Taxi
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.06.2016, Az.: 6 U 73/15

Die Beförderung von Fahrgästen unter Vermittlung einer App unterliegt den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes. Die darin vorgesehene Genehmigungspflicht dient sowohl dem Schutz der Konkurrenz als auch dem Verbraucherschutz. Die Beförderung von Fahrgästen ohne eine entsprechende Bescheinigung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, da im Verhältnis zu Mitbewerbern günstigere Leistungen angeboten werden können. Das Verbot der Personenbeförderung ohne Genehmigung stellt dabei keine Verletzung der Berufsfreiheit dar, da es sich um eine objektive Berufszugangsregelung handelt, welche dem Schutz der Allgemeinheit und der öffentlichen Ordnung dient.

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12. September 2016

Kein Anspruch auf Platzierung von bezahlter Wettanbieter-Werbung in Sport-Apps

Rotes Verbotsschild mit ausgestreckter Hand
Beschluss des LG Hamburg vom 05.07.2016, Az.: 408 HKO 54/16

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg gegen eine Gambling-Policy behaupten, die das Schalten von Wettanbieter-Werbung in Sport-Apps untersagt. Das von dem App-Store-Inhaber ausgesprochene Verbot ist weder willkürlich noch selektiv. Dem App-Store-Inhaber steht es frei, wie er bei der nicht unkomplizierten Rechtslage gegen derartige Werbeeinblendungen vorgeht. Die Gambling-Policy ist insgesamt an einem sachlich vertretbaren Konzept ausgerichtet. Widersprüchliches Verhalten kann nicht glaubhaft gemacht werden.

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19. Februar 2016 Kommentar

BGH bejaht im Grundsatz Werktitelschutz für Internet-Domains und Apps

Tablet mit Wetter-App und zwei Händen.
Kommentar zum Urteil des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14

Immer häufiger finden sich Online-Shops und Dienstleistungen, die bislang vornehmlich über das „stationäre“ Web erreichbar waren, nunmehr auch im mobilen Internet und dort als Smartphone Applikation wieder. Die Betreiber der Domains haben dabei regelmäßig ein Interesse, unter dem Namen ihrer Domain auch im Bereich der Apps gefunden zu werden. Aufgrund der Vielzahl der mittlerweile existierenden Apps kann es passieren, dass der eigene Name bereits als App-Name existiert. Der Bundesgerichtshof hatte in einem solchen Fall über den Schutz und die Reichweite von Domainnamen und den Namen von Apps zu entscheiden.

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