Keine Schleichwerbung bei Instagram
Ein sog. Aquascaper (Gestalter für Aquariumlandschaften) muss, wenn er auf Instagram Bilder von Aquarien, Aquarienzubehör oder Wasserlandschaften hochlädt, diese als Werbung kennzeichnen, entschied das OLG Frankfurt am Main. Das Hochladen der Bilder stelle keine private Meinungsäußerung, sondern eine geschäftliche Handlung dar. Hierfür spreche vor allem die Tatsache, dass der Influencer geschäftliche Beziehungen mit dem Unternehmen unterhält, dessen Produkte er bei Instagram präsentiert und dass er die jeweiligen Produkte mit den Instagram-Accounts der Hersteller verlinkt.