Inhalte mit dem Schlagwort „Arbeitnehmer“

29. Oktober 2012

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook?

Pressemitteilung des ArbG Duisburg vom 23.10.2012, Az.: 5 Ca 949/12 Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und von Kollegen in sozialen Netzwerken wie Facebook können eine Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung rechtfertigen. Ein solcher Eintrag greift nachhaltig in die Rechte des Betroffenen ein, da er bis zur Löschung unzählige Male gelesen werden kann. Von einer fristlosen Kündigung kann jedoch abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer im Affekt gehandelt hat und die Kollegen nicht namentlich benannt wurden, sodass diese nicht identifizierbar sind.
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08. Februar 2011

Satireseite mit Bezug zum Arbeitgeber kein Kündigungsgrund

Urteil des LAG München vom 26.08.2010, Az.: 4 Sa 227/10

Erstellt ein Arbeitnehmer eine Satireseite, die sich in wesentlichen Bereichen an dem früheren Internetauftritt seines Arbeitgebers orientiert und deren Ursprung allein von Insidern identifiziert werden kann, ist eine außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam. Selbst bei bemerkenswerter Dreistigkeit, mangelnder Gestaltungsphantasie und fehlender Sensibilität für potentielle Diffamierungsrisiken bei der Erstellung ist die Satire grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Zwar können Insider die beschriebenen, angeblich herrschenden Zustände als einen Angriff auf den Arbeitgeber deuten. Es fehlt hier aber an einer tatsächlichen Auswirkung. Zudem sollte der Arbeitgeber nicht zielgerichtet getroffen oder angegriffen werden, sondern nur dessen Auftritt dreist "abgekupfert" als Folie für die satirische Umsetzung verwendet werden.
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30. Juli 2010

Datenschutzbehörde behandelt Mitteilung eines Arbeitnehmers vertraulich

Urteil des VG Bremen vom 30.03.2010, Az.: 2 K 548/09

Ein Arbeitgeber hat kein Recht auf Auskunft und Akteneinsicht bei der Datenschutzbehörde, um den Namen eines Arbeitnehmers in Erfahrung zu bringen, der sich mit einer sachlich und nicht strafrechtlich relevanten Information an die Behörde gewendet hat. Gegenteiliges kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer strafbare Beleidigungen, üble Nachreden, falsche Anschuldigung getätigt oder Betriebsgeheimnisse weitergeleitet hat.
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23. Juli 2010

Exzessiver privater Emailverkehr rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Urteil des LAG Niedersachsen vom 31.05.2010, Az.: 12 Sa 875/09

Liest und schreibt ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum während der Arbeitszeit private Emails in einem großen Umfang – an mehreren Tagen sogar in einem solchen zeitlichen Umfang, dass dieser vermuten lässt, dass keine Zeit zur Erledigung der Dienstaufgaben geblieben ist –  rechtfertigt dieser exzessive private Emailverkehr eine außerordentliche Kündigung sogar ohne vorangegangene Abmahnung.
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18. März 2010

Ausbildungsentschädigung für Fußballvereine

Urteil des EuGH vom 16.03.2010, Az.: C-325/08

Mit der Freizügigkeit eines Fußballspielers ist eine Regelung vereinbar, die zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern eine Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, wenn der Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt. Die Regelung muss geeignet sein, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, der von der Höhe der tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, ist zur Verwirklichung dieses Zwecks nicht erforderlich.
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03. April 2007

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen der e-tail GmbH

Urteil des LG Paderborn vom 03.04.2007, Az.: 7 0 20/07 Wir haben für unseren Mandanten gegen die e-tail GmbH vor dem LG Paderborn eine Zurückweisung des Antrags der e-tail GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirkt. ...
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16. September 2006

Wir sind umgezogen!

Unsere neue Adresse lautet: Anwaltskanzlei Hild & Kollegen Konrad-Adenauer-Allee 55 86150 Augsburg Telefon: 0821 / 420 79 50 Fax: 0821 / 420 795 95
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25. Juni 2005

Tele Hansa GmbH Stand Juni 2005

Da uns vermehrt Anfragen nach dem Verfahrensstand in unserer Sache gegen die Firma Tele Hansa GmbH erreichen, fassen wir den neuesten Sachverhalt kurz zusammen: Das AG Augsburg hat sich als örtlich unzuständig erklärt. Wir müssen daher erneut Klage einreichen. Wir haben jedoch von der Staatsanwaltschaft Hamburg Informationen über laufende Ermittlungen erhalten. Deren Ausgang abzuwarten erscheint uns sinnvoll im Hinblick auf unsere Klage. Von einer Einsicht in die Ermittlungsakten gegen die Tele Hansa GmbH hat uns die Staatsanwaltschaft Hamburg abgeraten, da diese mittlerweile mehrere Umzugskartons umfassen. Den Geschädigten raten wir zunächst schriftlich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die Tele Hansa GmbH zu stellen: Staatsanwaltschaft Hamburg Gorch-Fock-Wall 15 20355 Hamburg
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11. Februar 2005

Problemkreis der privaten Nutzung von Internet und Telefon des Arbeitgebers

Urteil des LAG Köln vom 11.02.2005, Az.: 4 Sa 1018/04 Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidirg ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.
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