Die Rechtswidrigkeit heimlich gemachter Fernsehaufnahmen
Filmmaterial, das mithilfe einer versteckten Kamera in den Räumlichkeiten eines Unternehmens aufgezeichnet wird, gilt als rechtswidrig erlangt, weil die Anfertigung der Aufnahmen gegen das Hausrecht verstößt und in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingreift. Veröffentlicht ein Fernsehsender nun dieses Filmmaterial, so hängt die Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung davon ab, ob die Meinungsfreiheit im konkreten Einzelfall die Rechte des Unternehmens überwiegt. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die in der strittigen Äußerung gezeigten Zustände selbst nicht rechtswidrig sind. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass an der Veröffentlichung kein überragendes öffentliches Interesse besteht.