Inhalte mit dem Schlagwort „Arbeitsrecht“

31. August 2020 Top-Urteil

Arbeitnehmer muss keine Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck durch den Arbeitgeber dulden

Fingerabdruck Scan
Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2020, Az.: 10 Sa 2130/19

Biometrische Zeiterfassungssysteme sind in der Regel nicht erforderlich im Sinne des Datenschutzes, um die Arbeitszeit von Mitarbeitern zu dokumentieren. Ein Arbeitgeber hatte ein Zeiterfassungssystem eingeführt, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Dieses System erfasst zwar nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern nur die Fingerlinienverzweigungen. Diese stellen jedoch biometrische Daten dar, deren Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG nur ausnahmsweise zulässig sei. Hier könne ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten erforderlich sei. Vielmehr sei eine korrekte Arbeitszeiterfassung auch durch digitale Zeiterfassungssysteme mittels Chipkarten oder Transpondern möglich.

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20. Februar 2019

„Volkslehrer“ für Schuldienst ungeeignet – Kündigungsklage abgewiesen

Lehrer und Schülerin nutzen Tablet im Klassenzimmer
PM Nr. 03/19 zum Urteil des ArbG Berlin vom 17.01.2019, Az.: 60 Ca 7170/18

Nicht nur Beamte - auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und sind zur Loyalität verpflichtet. Gibt ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes an, sich mit der Reichsbürgerbewegung zu identifizieren und verbreitet er zudem volksverhetzende Aussagen im Internet, stellt dies einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

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07. August 2017 Top-Urteil

Vom Chef ausgespäht: Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers durch Software-Keylogger ist datenschutzrechtlich unzulässig

Mann untersucht Laptop mit Lupe
Pressemitteilung Nr. 31/17 des BAG zum Urteil vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16

Ein Arbeitgeber handelt nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn er einen sogenannten Software-Keylogger auf den PCs seiner Angestellten ohne hinreichenden Grund einsetzt. Einen hinreichenden Grund stellt insbesondere der konkrete Verdacht einer vom Arbeitnehmer begangenen Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung dar. Die willkürlich durchgeführte Überwachung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse dürfen in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden.

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30. August 2016

Beleidigung bei Facebook mittels Emoticons

Tastatur mit verschiedenen Smiley-Tasten
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 22.06.2016, Az.: 4 Sa 5/16

Die Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion bei Facebook rechtfertigte – im hier entschiedenen Einzelfall – keine Kündigung, da eine Abmahnung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ausreichend war, um künftige Vertragsstörungen zu vermeiden. Dabei ist es ohne Belang, ob die Beleidigung (u.a. „fettes Schwein“) wörtlich niedergeschrieben wird oder mittels Emoticon erfolgt.

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03. September 2014

Kein Anspruch des Betriebsrats auf separaten Telefon- und Internetanschluss

Beschluss des LAG Niedersachsen vom 30.07.2014, Az.: 16 TaBV 92/13

Einem vom Betriebsrat verlangten uneingeschränkten und separaten Internetzugang, sowie einem separaten Telefonanschluss, stehen die Interessen des Arbeitgebers entgegen, Sicherheitslücken zu vermeiden und den Zugriff auf Seiten mit strafbarem oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden. Die Freistellung benötigter Seiten und ein unkontrollierter Emailverkehr oder Telefonanschluss können vielmehr durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber erreicht werden. 

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26. August 2014

Außerordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung von Patientenbildern auf Facebook

Urteil des LArbG Berlin vom 11.04.2014, Az.: 17 Sa 2200/13

Das LArbG Berlin hatte zuletzt eine Entscheidung (wir berichteten bereits) über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung einer Krankenhausmitarbeiterin wegen unerlaubter Veröffentlichung von Patientenbildern auf Facebook zu fällen. Obwohl dieses Verhalten grundsätzlich zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann, erachtete das Gericht im konkreten Fall eine Abmahnung der Angestellten durch das Krankenhaus für ausreichend. Konsequenzen für Verstöße gegen die Schweigepflicht und das Persönlichkeitsrecht von Patienten bestimmen sich jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls.

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19. August 2014

Außerordentliche Kündigung bei geschäftsschädigender Äußerung im Internet

Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 31.07.2014, Az.: 2 AZR 505/13

Ein Arbeitnehmer darf auch vor einer geplanten Betriebswahl nicht wissentlich falsche und geschäftsschädigende Behauptungen über die Verhältnisse im Betrieb aufstellen und über das Internet verbreiten. Eine Kündigung dessen ist jedoch unwirksam, wenn lediglich sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ausgeübt wird. Allein die Kandidatur für das Amt des Wahlvorstands begründet aber noch keinen Sonderkündigungsschutz.

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01. August 2014

Massive Downloads während der Arbeitszeit rechtfertigen Kündigung

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 06.05.2014, Az.: 1 Sa 421/13

Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers, ohne dass es einer einschlägigen Abmahnung bedarf. Erfolgt die Nutzung in einem solchen Ausmaß, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen kann, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt, und werden zusätzlich massiv Daten heruntergeladen, die zu einer erheblichen Gefahr der Infizierung des betrieblichen Datensystems mit Viren führen, stellt dies eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers dar. Dies führt zu einer dauerhaften, nicht reparablen Störung des wechselseitigen Vertragsverhältnisses.

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30. Juli 2014

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gestaltung des Facebook Auftritts eines Unternehmens

Beschluss des ArbG Düsseldorf vom 21.06.2013, Az.: 14 BVGa 16/13

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn es um den Betrieb von Facebook-Seiten oder um die Aushändigung von Leitfäden mit sozialen Netzwerken geht, denn dabei geht es nicht um Fragen des betrieblichen Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Beschäftigten untereinander. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nur bei solchen Maßnahmen, die das sogenannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, nicht aber bei solchen, die das sogenannte Arbeitsverhalten regeln sollen.

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