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14. August 2013

Nur „Golden“ oder Massivgold? Haftung des Verkäufers für Angebot bei eBay

Urteil des LG Karlsruhe vom 09.08.2013, Az.: 9 S 391/12 Bei der Beurteilung eines eBay-Angebotes für Goldschmuck besteht aufgrund des Feingehaltsgesetzes ein erhöhter Verkehrsschutz. Gibt der Verkäufer in seinem Angebot eine Feingehalt an, und verwendet darüber hinaus - absichtlich oder aus Unwissenheit über die tatsächliche Beschaffenheit - die Beschreibung „massives goldenes Armband“ und stellt den Artikel in der Kategorie „Edelmetall: Gold“ ein, leitet sich hieraus eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehen ab, dass der Verkäufer zur Lieferung eines massiven Schmuckstückes verpflichtet ist.
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