E-Mail-Dienst-Anbieter muss IP-Adresse seines Nutzers in Strafverfahren übermitteln
Die Verpflichtung des Anbieters eines E-Mail-Dienstes, den Ermittlungsbehörden die IP-Adressen eines Nutzers selbst dann zu erheben und mitzuteilen, wenn er diese Daten gemäß seines Geschäftsmodells absichtlich nicht protokolliert, stellt prinzipiell einen Eingriff sowohl in die Berufsausübungsfreiheit, als auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Eine Rechtfertigung dieses Eingriffs ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Mitwirkungs- und Vorhaltungspflicht von Telekommunikationsdienstanbietern. Die entsprechende Verpflichtung zur Übermittlung der Daten ist daher rechtmäßig.