Inhalte mit dem Schlagwort „Art. 17 DSGVO“

11. August 2020 Top-Urteil

Löschungsanspruch gegen Google: „Recht auf Vergessenwerden“ erfordert Einzelfallprüfung

Such-Funktion am Laptop
Pressemitteilung Nr. 95/2020 zu den Urteilen des BGH vom 27.07.2020, Az.: VI ZR 405/18, VI ZR 476/18

Der Bundesgerichtshof hat am 27.07.2020 zwei Entscheidungen zum „Recht auf Vergessenwerden“ gefällt, das in beiden Fällen gegen den Suchmaschinenbetreiber Google geltend gemacht wurde. Die Kläger waren in der Vergangenheit wegen ihrer geschäftlichen Tätigkeit Gegenstand negativer Berichterstattung geworden und wollten erreichen, dass die Presseartikel in der Trefferliste der Suchmaschine nicht mehr auftauchen. Im ersten Fall wurde die Klage abgewiesen: Auch nach der neuen Datenschutzgrundverordnung gebe es kein unbeschränktes Recht auf Vergessenwerden gegenüber Google. Vielmehr sei für den Auslistungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO im Einzelfall eine umfassende Grundrechtsabwägung vorzunehmen. Im zweiten Fall wurde das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zwei Vorlagefragen gestellt, um den Fall anschließend zu entscheiden.

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01. Juli 2022

Wann besteht ein Anspruch auf Löschung einer Restschuldbefreiung nach der DSGVO?

Finger drückt auf eine rote Löschen-Taste
Urteil des KG Berlin vom 15.02.2022, Az.: 17 U 51/21

Einem Verbraucher steht kein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO bzgl. einer Restschuldbefreiung zu, wenn wie im vorliegenden Fall eine Wirtschaftsauskunftei diese speichert und ihr ein berechtigtes Interesse zusteht. Nach Ansicht des Gerichts bestünde dieses im Falle einer Kreditgewährung. Die Daten würden hierbei nur einer begrenzten Anzahl von Vertragspartnern des Verbrauchers zugänglich gemacht werden. Diese hätten ein berechtigtes Interesse an den Daten, um Aussagen über die Bonität des Verbrauchers als potentiellen Kreditnehmer treffen zu können.

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29. Juli 2019

Anspruch auf Vergessenwerden im Internet?

Suchmaschine an Laptop
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 28.06.2019, Az.: 2-03 O 315/17

Suchmaschinen wie Google sind gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO dazu verpflichtet, bestimmte Suchergebnisse, welche personenbezogene Daten einer Person enthalten, und die dazugehörigen URLs nicht anzuzeigen bzw. nicht auf diese zu verlinken, wenn dadurch Grundrechte der betroffenen Person verletzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die betroffene Person mit der Begehung von Straftaten in der Vergangenheit in den Medien in Verbindung gebracht wurde. Entscheidend ist hierbei das Resozialisierungsinteresse der betroffenen Person und der Zeitablauf zwischen der medialen Berichterstattung und der Gegenwart.

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02. April 2019

Haftung von Google: Kein DSGVO-Löschungsanspruch aus Google-Suchtreffern

Laptop mit Google Suche
Beschluss des OLG Dresden vom 07.01.2019, Az.: 4 W 1149/18

Ob gegen Google ein Anspruch nach der DSGVO auf Entfernung eines Namens aus den Suchtreffern besteht, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit zu ermitteln. Gegen eine Entfernung spricht insbesondere die Bedeutung von Suchmaschinen für die Nutzbarkeit des Internets. An die Prüfpflichten einer Internetsuchmaschine sind deshalb geringe Anforderungen zu stellen. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren und können nicht danach unterscheiden, ob die aufgefundenen Inhalte eine Persönlichkeitsverletzung eines Dritten darstellen. Deshalb sind Beiträge nur bei einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und klar erkennbare Rechtsverletzung zu löschen.

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02. Oktober 2018

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Löschungsanspruch gegen Google setzt Interessenabwägung voraus

Google Suchfeld
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 U 193/17

Wird ein Unterlassen der Anzeige von bestimmen Ergebnissen einer Suchmaschine bei Eingabe des Vor- und Zunamens begehrt, so wird dieses Begehren von der Rechtsfolge des Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) erfasst. Liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, welche aufgrund des vom EuGH anerkannten „Recht auf Vergessenwerden“ einen Löschungsanspruch begründen kann, setzt die Löschung jedoch eine umfassende Interessenabwägung voraus (hier: Überwiegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information).

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