Vom Chef ausgespäht: Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers durch Software-Keylogger ist datenschutzrechtlich unzulässig
Ein Arbeitgeber handelt nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn er einen sogenannten Software-Keylogger auf den PCs seiner Angestellten ohne hinreichenden Grund einsetzt. Einen hinreichenden Grund stellt insbesondere der konkrete Verdacht einer vom Arbeitnehmer begangenen Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung dar. Die willkürlich durchgeführte Überwachung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse dürfen in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden.