Inhalte mit dem Schlagwort „Art. 5 Abs. 1 GG“

14. Juli 2023 Top-Urteil

Journalisten nicht grundsätzlich zum Quellschutz verpflichtet

Würfel die Presse buchstabieren auf Zeitschrift
Beschluss des LG Berlin vom 06.06.2023, Az.: 67 O 36/23

Das LG Berlin entschied, dass die Preisgabe einer Quelle durch einen Journalisten, ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Informanten, nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt, soweit es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, die Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Etwas gegenteiliges wäre nur gerechtfertigt, wenn eine Pflicht zur Geheimhaltung und eine damit verbundene Pflicht zur Zeugnisverweigerung besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht existiert für Journalisten jedoch ausdrücklich nicht. Journalisten sind nur mit einer vorherigen Geheimhaltungsvereinbarung zum Quellenschutz verpflichtet, daraus folgend müssen Informanten eines Print- oder sonstigen Mediums mit der Veröffentlichung, der überlassenen Informationen und ihrer eigenen Enttarnung, rechnen.

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12. August 2022 Top-Urteil

BGH zu den Grenzen kommunaler Internetportale

Mann sitzt vor Laptop auf dem ein Blog geöffnet ist
Urteil des BGH vom 14.07.2022, Az.: I ZR 97/21

Ein Verlag klagte gegen eine Stadt, die ein Internetportal betreibt, das nicht nur zur Veröffentlichung amtliche Mitteilungen, sondern auf für redaktionelle Inhalte genutzt wird. Der Verlag klagte auf Unterlassung, da ihrer Meinung nach die Grenzen der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit überschritten werden und wegen Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse ein Wettbewerbsverstoß vorliege (§ 3a UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG). Der BGH wies die Revision zurück. Das Gericht stellte fest, dass es bei Online-Informationsangeboten – im Gegensatz zu Druckerzeugnissen – weniger auf das Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen ankommt. Maßgebend für eine Gesamtbetrachtung ist vor allem, ob durch die das Gebot der Staatsferne verletzende Beiträge das Gesamtangebot geprägt wird.

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23. Oktober 2020

Social-Media-Plattformen dürfen in ihren AGB Hassrede verbieten

AGB Würfel
Beschluss des OLG Hamm vom 15.09.2020, Az.: 29 U 6/20

Bestimmungen in AGB, welche das Teilen von sogenannten Hassnachrichten verbieten, sind weder als überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu beurteilen noch stellen sie eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer im Sinne des § 307 BGB dar. Nutzer deren Beiträge aufgrund einer solchen Bestimmung gelöscht werden, können sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Im Verhältnis zwischen Plattformbetreiber und Nutzer gelten die Grundrechte allenfalls mittelbar, wobei hier eine Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten der Betreiber und der Nutzer erfolgt. Danach können unternehmerische Entscheidungen der Betreiber der Plattform Eingriffe in die Meinungsfreiheit rechtfertigen, sofern dafür sachliche Gründe bestehen.

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09. Dezember 2019 Top-Urteil

Recht auf Vergessen I: Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet werden

Richterhammer auf Tastatur
Beschluss des BVerfG vom 06.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13

Mit dem Beschluss »Recht auf Vergessen I« hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BGH stattgegeben. Eine wegen Mordes verurteilte Person hatte von einem Presseverlag Unterlassung gefordert, weil über dessen Online-Archiv Presseberichte auffindbar waren, in denen unter namentlicher Nennung über seine mehr als 30 Jahre zurückliegende Verurteilung berichtet wurde. Der BGH hatte die Klage abgewiesen, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers durch das Bereithalten der beanstandeten Informationen im Internet nicht verletzt werde. Trotz des Zeitablaufs gibt es ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran, sich über dieses bedeutende zeitgeschichtliche Ereignis zu informieren, da es sich um ein spektakuläres Kapitalverbrechen handelt. Nach Ansicht des BVerfG wäre es für den Verlag aber zumutbar gewesen, Vorkehrungen gegen die Auffindbarkeit der Artikel in Betracht zu ziehen. Trotz der gleichzeitigen Geltung der Unionsgrundrechte sind primär die deutschen Grundrechte zu prüfen und dabei die Meinungs- und Pressefreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Hier ist vor allem die Verbreitung von Informationen durch das Internet und deren langfristige Verfügbarkeit zu berücksichtigen.

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09. Juli 2019

Wettbewerbsrechtliche Einstufung einer herabsetzenden Äußerung

Hand schreibt mit Kreide Meinungsfreiheit auf Tafel
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.03.2019, Az.: 6 U 203/18

Die Äußerung, ein Mitbewerber habe „eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten“ zu erledigen, ist als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen. Eine solche Äußerung ist auch nicht als unlautere Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG anzusehen, wenn dieser ein Schreibens des Mitbewerbers an einen Dritten vorausgegangen ist, in dem Seitens des Mitbewerbers die Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Äußernden aufgestellt wurden. In einem solchen Fall führt die erforderliche Gesamtabwägung aller Güter und Interessen zu einer Verneinung einer unlauteren Herabsetzung, sodass auch kein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 1 UWG besteht.

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08. Januar 2019

Kostenlose Verteilung eines kommunalen Amtsblatts mit presseähnlicher Aufmachung unzulässig

Mehrere Zeitungen gestapelt
Pressemitteilung Nr. 196/2018 zum Urteil des BGH vom 20.12.2018, Az.: I ZR 112/17

Die Verteilung eines kostenlosen kommunalen Amtsblatts durch eine Kommune ist unzulässig, wenn das Amtsblatt presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, die im Widerspruch zum Gebot der Staatsferne der Presse stehen. Staatliche Publikationen müssen anhand von Art, Inhalt, Illustration und Layout als solche erkennbar sein und dürfen lediglich Sachinformationen enthalten. Darunter fällt die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die Information über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Eine überwiegend pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde ist jedoch nicht gestattet, da dieser Bereich Aufgabe der Presse und nicht des Staates ist.

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28. September 2018

Zum Entfall des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme

Lupe vor Zeitung
Urteil des BGH vom 12.06.2018, Az.: VI ZR 284/17

a) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, NJW 2012, 771, 772).

b) Die Selbstbegebung gibt nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen.

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05. Dezember 2016

Verfassungsbeschwerde von „Yahoo“ vor dem BVerfG gegen das Leistungsschutzrecht bleibt erfolglos

Suchmaschine mit Finger
Beschluss des BVerfG vom 10.10.2016 Az.: 1 BvR 2136/14

a) „Yahoo“ legte eine Verfassungsbeschwerde ein und rügte vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 (Pressefreiheit), Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 1 GG (Informationsfreiheit). Die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger (Art. 87f, 87g UrhG) verletze „Yahoo“ in ihren Rechten, da ihre Tätigkeit des „Hinführens“ der Pressenutzer zu den Online-Pressediensten eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Hilfstätigkeit für die Presse darstelle. Darin liege zugleich eine Verletzung der Berufsfreiheit. Die Ungleichbehandlung von Suchmaschinenanbietern und entsprechenden Dienstleistern gegenüber anderen gewerblich Tätigen, die Presseerzeugnisse weiterhin nutzen dürften, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich verletze die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse die Informationsfreiheit der Internetnutzer.

b) Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, da „Yahoo“ den Rechtsweg nicht erschöpfte (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können. Nach diesem Maßstab ist es dem Online-Pressedienst hier möglich und zumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Weder sind unberechtigte Nutzungen von Presseerzeugnissen straf- oder bußgeldbewehrt, noch erscheint fachgerichtlicher Rechtsschutz angesichts der bestehenden Auslegungsspielräume von vornherein aussichtslos.

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10. Juli 2015

Klage der UFC gegen Programmänderungsverlangen zulässig

Hand, die eine Fernbedienung hält
Urteil des BVerwG vom 06.05.2015, Az.: 6 C 11.14

Ein Produzent und Zulieferer von Fernsehprogrammbeiträgen ist zur Klage gegen eine medienrechtliche Verfügung befugt, durch welche die zuständige Landesmedienanstalt von einem Rundfunkveranstalter wegen des Inhalts der von dem klagenden Produzenten gelieferten Sendeformate eine Änderung des Programms verlangt.

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