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01. Oktober 2014

Zum Erfordernis von Grundpreisangaben in Artikelübersichten

Urteil des LG Düsseldorf vom 15.08.2014, Az.: 38 O 70/14

In der Artikelübersicht eines Onlineshops sind Grundpreisangaben nicht anzuführen, wenn keine einzelnen Artikelpreisangaben vorhanden sind, die mit solchen ergänzt werden können. Angaben wie "Preis von: Eur 1,60" oder "T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen" lassen eine Zuordnung von Preisen zu bestimmten Artikeln nicht zu, weshalb auch keine Grundpreisangabe erforderlich ist.

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