Inhalte mit dem Schlagwort „Arzneimittel“

06. Juli 2015

Anwendungsbeobachtung als Werbemaßnahme für ein Arzneimittel

Zwei Personen sind in einem Labor. Vor ihnen steht eine blaue und eine rote Flüssigkeit.
Urteil des OLG Hamburg vom 29.01.2015, Az.: 3 U 81/14

Bei der Beurteilung einer Werbemaßnahme ist auf das Verkehrsverständnis eines durchschnittlich informierten, vernünftigen Adressaten abzustellen, an die sich die Werbung richtet. Hier kann auch der Fachkreis der Adressaten maßgeblich sein. Allerdings ist eine Werbung für ein Arzneimittel mit Ergebnissen einer Anwendungsbeobachtung und Sternchenhinweis irreführend, wenn es sich hierbei nicht um eine klinische Studie oder wissenschaftliche Erkenntnis handelt.

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20. Mai 2015

Einkaufsgutschein als Beigabe zu Arzneimitteln unzulässig

Hand eines Arztes übergibt Arzneimittelrezept an einen Patienten
Beschluss des OLG Frankfurt vom 02.04.2015, Az. 6 U 17/15

Die Zugabe eines Einkaufsgutscheins (hier: über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“) zum Erwerb eines rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimittels stellt einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Preisbindung rezeptpflichtiger Arzneimittel gemäß §§ 78 II 2, 3 III AMG, § 3 AMPreisV dar und ist folglich als unlautere geschäftliche Handlung einzustufen.

Die Zugabe eines Gutscheins zu Arzneimitteln fördert den unerwünschten Wettbewerb zwischen Apotheken, da Verbraucher aufgrund der festgeschriebenen Abgabepreise von Arzneimitteln bereits durch geringe Zuwendungen dazu verleitet werden können, nochmals - in der Hoffnung auf erneute Vergünstigungen - in der entsprechenden Apotheke einzukaufen.

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18. Mai 2015

Arzneimittelwerbung mit nicht zugelassener Indikation unzulässig

Arzneimittel und Tabletten in Blistern aufeinandergestapelt
Urteil des LG Bielefeld vom 28.01.2015, Az.: 16 O 2/15

Ein Verstoß gegen § 3a S. 2 HWK ist gegeben, wenn ein nicht von der Zulassung erfasstes Anwendungsgebiet explizit genannt wird oder wenn der Anwendungsbereich eines Arzneimittels mit einem Oberbegriff bezeichnet wird, zu dem neben dem Anwendungsgebiet, für welches das Mittel zugelassen ist, auch ein Anwendungsgebiet gehört, für das es an einer Zulassung fehlt. Dies gilt auch dann, wenn sich die fehlende Zulassung aus dem Zusammenhang ergibt. Für das Verständnis der Werbung ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, dass die Anwendungsgebiete in dem Werbeträger als Pflichtangaben abgedruckt sind. Diese Pflichtangaben sind grundsätzlich ungeeignet, etwaige Fehlvorstellungen im Rahmen des § 3 a HWG zu korrigieren. Ein entsprechender Hinweis auf die eingeschränkte Zulassung des Medikamentes im Kleindruck der Werbeanzeige ändert dabei nichts an der Unzulässigkeit.

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15. April 2015

EuGH-Vorlage: Arzneimittelrabatt einer Versandapotheke im EU-Ausland zulässig?

Rot-weiße Kapsel mit Gesicht hält rotes Prozentzeichen in der Hand
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-20 U 149/13

Bei der Werbung für ein Bonussystem, das beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel einen geldwerten Vorteil verspricht, handelt es sich um einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung, da der Bonus den Verbraucher wirtschaftlich begünstigt. Fraglich ist, ob dasselbe gilt, wenn es sich bei der beworbenen Apotheke um eine Versandapotheke im EU-Ausland handelt. Das OLG Düsseldorf hat diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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24. März 2015

Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik ist Werbezugabe i.S.d. Heilmittelwerbegesetzes (HWG)

Ein Taxi das vor einer roten Tür mit der Norufnummer 112 darauf steht
Pressemitteilung des BGH Nr. 20/2015 zum Urteil vom 12.02.2015, Az.: I ZR 213/13

Kostenlose Zugaben von Waren oder Dienstleistungen beim Kauf von Arzneimitteln oder Medizinprodukten sowie bei medizinischen Behandlungen sind grundsätzlich unzulässig, da die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers besteht. Auch das Angebot einer Augenklink, Patienten einen kostenlosen Fahrdienst für die Hinfahrt zur und Rückfahrt von der Behandlung anzubieten, unterfällt diesem generellen Verbot von Werbegaben. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn es sich bei dem Fahrdienst um eine handelsübliche Nebenleistung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG handelt. Dies wird nun das OLG Köln zu bewerten haben.

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26. Januar 2015

Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept unzulässig

Verschiedene Tabletten vor einem schwarzen Hintergrund.
Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 08.01.2015, Az.: I ZR 123/13

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen ohne Vorlage des Rezepts nicht ausgehändigt werden. Auch ein einmaliger Verstoß beeinträchtigt die Verbraucherinteressen. Die Ausnahme des § 4 AMVV setzt eine Entscheidung des behandelnden Arztes nach eigener Diagnose voraus. In Eilfällen genügt eine telefonische Unterrichtung des Apothekers über die Verschreibung.

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12. September 2014

Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln nach der Health-Claims-Verordnung

Urteil des LG Düsseldorf vom 28.08.2014, Az.: 14c O 138/13

Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) ist gegenüber dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vorrangig zu beachten, da in der HCVO der Wille zur abschließenden Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung zum Ausdruck kommt. Insofern sind gesundheitsbezogene Angaben dann grundsätzlich verboten, wenn sie nicht in der Verordnung explizit aufgenommen wurden. Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Angabe "Ginkgo + B-Vitamine + Cholin - B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven und Konzentration und Gedächtnis" ist zulässig, wenn durch die Gestaltung der Umverpackung dem Verbraucher deutlich gemacht wird, dass die beworbene Wirkung lediglich von verschiedenen B-Vitaminen und Zink ausgeht und gerade nicht von Inhaltsstoffen des Ginkgo-Baumes.

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11. August 2014

Zur Notwendigkeit von Pflichtangaben in Arzneimittelwerbungen

Urteil des LG Düsseldorf vom 19.02.2014, Az.: 12 O 3/13

Arzneimittelwerbungen müssen grundsätzlich die Pflichtangabe "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie ihre Arzt oder Apotheker" beinhalten. Ausgenommen sind Erinnerungswerbungen, die nur mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder mit dem Namen des pharmazeutischen Unternehmens werben. Im Fall einer Apotheke, die Arzneimittel mit der Abbildung der jeweiligen Originalverpackung und den Aussagen "Bei Sodbrennen und saurem Aufstoßen" und "Bei Verstopfung" bewirbt, handelt es sich nicht um Erinnerungswerbung, wenn in dem Flyer auf die medizinisch-pharmakologische Wirkung hingewiesen wird. Durch diese Werbeaussagen werden auch solche Verbraucher angesprochen, die die Arzneien noch nicht kennen.

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23. Januar 2014

Gesundheitsbezogene Angaben im Zusammenhang mit Bachblüten-Produkten unzulässig

LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.2013, Az.: 15 O 59/13

Die Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben i.S.v. Art. 10 HCVO ist dann zulässig, wenn diese sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen kann und dadurch abgesichert ist. Hierfür ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig,  der die gesundheitsbezogenen Angaben macht. Im vorliegenden Fall wurden Bachblüten-Produkten anhand der Werbeaussagen ‚gelassen und stark durch den Tag‘ oder ‚werden gerne in emotional aufregenden Situation verwendet‘ gesundheitsfördernde Wirkungen zugeschrieben. Ein Nachweis hierfür wurde jedoch nicht erbracht, so dass die Werbeaussagen als wettbewerbswidrig beurteilt worden sind.

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