Inhalte mit dem Schlagwort „Arztbewertung“

22. Oktober 2018 Top-Urteil

Nachweis über Behandlung als Voraussetzung für Bewertung auf Arztbewertungsplattform

Arzt schreibt auf seinem Klemmbrett
Urteil des LG Frankenthal vom 18.09.2018. Az.: 6 O 39/18

Bewertungen hinsichtlich eines Arztes auf Bewertungsplattformen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, sofern sie auf einem tatsächlichen Arzt-Patienten Kontakt im Sinne einer stattgefundenen Behandlung beruhen und keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalten. Zwar trifft den Betreiber eines solchen Bewertungsportals vorab keine Pflicht, derartige Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen, doch muss er auf Hinweise Betroffener reagieren und Nachweise beim Bewertenden über eine tatsächlich stattgefundene Behandlung einholen. Die reine Angabe eines Behandlungszeitraumes sowie einer geschwärzten Behandlungsbescheinigung durch den Bewertenden sind dabei nicht ausreichend. Vielmehr müssen des Weiteren bespielsweise auch (geschwärzte) Terminzettel, Rezepte, Rechnungen oder Ähnliches vom Patienten vorgelegt werden. Können solche vom Bewertenden hingegen nicht eingeholt werden, muss die Löschung solcher Bewertungen erfolgen; andernfalls haftet der Betreiber der Plattform als mittelbarer Störer.

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30. November 2020

Warnhinweis bei Verdacht auf manipulierte Bewertungen rechtmäßig

Arzt zeigt mit dem Finger auf Sterne.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 19.11.2020, Az.: 16 W 37/20

Ein Bewertungsportal für Ärzte darf das Profil eines Mitglieds mit einem Hinweis auf den Verdacht manipulierter Bewertungen versehen. Im vorliegenden Fall versah der Portalbetreiber das Profil eines Arztes mit dem Hinweis, die Authentizität einiger Bewertungen würde angezweifelt und der Verdacht konnte auf Rücksprache mit dem Profilinhaber, der jegliche Manipulation bestreite, auch nicht aufgeklärt werden. Bei einem solchen Hinweis handle es sich laut dem Gericht nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, weil hinreichend dargestellt würde, dass es sich lediglich um einen Verdacht handle und adäquat den Stand der Ermittlung darstelle. Es liege im öffentlichen Interesse Warnhinweise dieser Art anzuzeigen.

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