Informationen über Aufhebung des Insolvenzverfahrens dürfen gespeichert werden
An der Speicherung von Informationen über die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens besteht ein berechtigtes Interesse des Geschäftsverkehrs, da diese Information künftige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung veranlasst. Die Prüffrist wird durch die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens jedoch nicht verkürzt.