Überwachung des Hausflurs mit Video-Türspion verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern
Das Anbringen eines Video-Türspions an der eigenen Eingangstür einer Etagenwohnung, der das Geschehen im Hausflur tagsüber im Live-Modus auf einen in der Wohnung befindlichen Bildschirm überträgt und nachts aufzeichnet und speichert, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern und Dritten. Eine Überwachung des Hausflures, der Hauseingangstür oder anderer gemeinschaftsbezogener Flächen ist grundsätzlich unzulässig, da diese Bereiche allgemein zugänglich sind.