Inhalte mit dem Schlagwort „Aufsichtspflichtverletzung“

27. Juni 2018

Filesharing eines Computerspiels: Schadensersatz mit Faktor 227 angemessen

Mann mit dunklem Kapuzenpullover und hochgezogener Kapuze sitzt in einem schwach beleuchteten Raum vor einem Computer-Bildschirm
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 26.04.2018, Az.: 6 U 41/17

Ein nach Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz, der das 227-fache des mittleren Preises eines per Filesharing verbreiteten Computer-Spiels beträgt, kann unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen sein. An der grundsätzlichen Haftung ändert auch die Tatsache, dass nur kleine oder kleinste Dateifragmente bereitgestellt werden und das Werk in der Tauschbörse erst durch das Zusammenwirken aller Teilnehmer entsteht, nichts. Jeder Teilnehmer begeht dabei eine selbstständige Verletzungshandlung, indem er die Zugriffsmöglichkeit auf das geschützte Werk für Dritte eröffnet.

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18. November 2015

Telefonanschlussinhaber haftet nicht für Nutzung von Mehrwertdiensten durch seine minderjährigen Kinder

kleines Kind schreit durch ein altes, oranges Drehscheibentelefon, vor dem schwarzen Hintergrund ist ausserdem eine orange Sprechblase zu sehen
Urteil des AG Bocholt vom 13.11.2014, Az.: 4 C 26/14

Ein Telefonanschlussinhaber haftet nicht pauschal für die Nutzung eines Mehrwertdienstes und die daraus entstehenden Kosten durch seine minderjährigen Kinder, wenn er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Dabei ist den Erziehungsberechtigten eine Sperrung sämtlicher Mehrwertdienste, sowie die ständige Überwachung der Kinder nicht zumutbar. Insbesondere ist es für die Aufklärung des Sachverhalts auch erforderlich, dass der Anbieter darlegt, welche Leistungen (hier: im Bereich der Erotik) durch ihn erbracht worden sind.

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14. April 2014

Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung im Internet durch einen Minderjährigen

Urteil des OLG Hamburg vom 07.11.2013, Az.: 5 U 222/10

Überlassen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Internetzugang ohne jede Belehrung und ohne gezielte Kontrolle, so stellt dies im Falle einer durch den Minderjährigen begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zumindest eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung dar. Das OLG Hamburg verurteilte einen Vater und seinen zur Tatzeit noch minderjährigen Sohn gesamtschuldnerisch zu Schadensersatz in Höhe von 200 € zuzüglich Zinsen für jeden der rechtsverletzend genutzten Musiktitel.

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