„Shop“ im Stil eines Stop-Zeichens
Beschluss des BPatG vom 11.02.2009, Az.: 26 W (pat) 9/09
Ausstattungen wie Ornamente, Umrahmungen, Musterungen sind grundsätzlich nicht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie lediglich als "Eyecatcher" dienen sollen. Auch kann eine Mehrdeutigkeit keine hinreichende Unterscheidungskraft begründen, wenn jede der möglichen Deutungsmöglichkeiten ungeeignet für eine Eintragung ist.
WeiterlesenAusstattungen wie Ornamente, Umrahmungen, Musterungen sind grundsätzlich nicht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie lediglich als "Eyecatcher" dienen sollen. Auch kann eine Mehrdeutigkeit keine hinreichende Unterscheidungskraft begründen, wenn jede der möglichen Deutungsmöglichkeiten ungeeignet für eine Eintragung ist.