Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs
In seiner Entscheidung stellte das niedersächsische Oberverwaltungsgericht klar, dass eine Behörde hinsichtlich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs Ermessensspielraum bezüglich Art und Umfang der Auskunft hat. Schon der Wortlaut des § 4 I NPresseG (Niedersächsisches Pressegesetz, so aber auch die Pressegesetze anderer Länder) zeigt, dass es sich nur um einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften handelt. Dieser erstreckt sich aber grundsätzlich nicht auf die Bereitstellung bzw. Nutzung von Akten und Unterlagen in Form von Einsichtnahmen und Kopien. Dies kommt nur in Ausnahmefällen infrage.