Keine Geld- und Unterlassungsansprüche bei Einmeldung

Aus der Einmeldung von Positivdaten an eine Auskunftei durch einen Telekommunikationsdienstleister resultieren keine Schadensersatz und Unterlassungsansprüche. Der eingemeldete Datensatz, welcher gegenüber der Auskunftei lediglich offenlegt, dass der Betroffene einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hat, wirke sich in aller Regel nicht negativ auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen aus. Die anlasslose Einmeldung von Positivdaten aller Kunden insbesondere zur Betrugs- und Überschuldungsprävention sei erforderlich iSd. DSGVO, weil mildere Maßnahmen dem hoch-automatisierten Massengeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werde und somit keine gleiche Eignung aufweise, legte das LG Aschaffenburg in seinem Urteil fest.