Inhalte mit dem Schlagwort „Auskunftei“

30. Januar 2025

Keine Geld- und Unterlassungsansprüche bei Einmeldung

Laptop mit Datenschutz Symbol
Urteil des LG Aschaffenburg vom 23.12.2024, Az.: 62 O 194/23

Aus der Einmeldung von Positivdaten an eine Auskunftei durch einen Telekommunikationsdienstleister resultieren keine Schadensersatz und Unterlassungsansprüche. Der eingemeldete Datensatz, welcher gegenüber der Auskunftei lediglich offenlegt, dass der Betroffene einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hat, wirke sich in aller Regel nicht negativ auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen aus. Die anlasslose Einmeldung von Positivdaten aller Kunden insbesondere zur Betrugs- und Überschuldungsprävention sei erforderlich iSd. DSGVO, weil mildere Maßnahmen dem hoch-automatisierten Massengeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werde und somit keine gleiche Eignung aufweise, legte das LG Aschaffenburg in seinem Urteil fest.

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12. Dezember 2024

Kein Anspruch auf Löschung eines Negativeintrags trotz geringer Summe

DSGVO und Paragraphen zeichen auf Würfeln liegen auf Tastatur
Urteil des OLG München vom 19.11.2024, Az.: 27 U 2473/24 e

Ein Anspruch auf Löschung eines Negativeintrags aus Art. 17 I d), a), oder c) DSGVO besteht jedenfalls dann nicht, wenn dieser darauf gestützt wird, dass die von einer Auskunftei zum Zwecke einer Bonitätsbewertung verarbeiteten und gespeicherten Datensätze über das Zahlungsverhalten einer Person nicht erforderlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn es sich konkret um verzögerte Zahlungen eines Betrages in einer Größenordnung von 300 - 400 € handelt. Insbesondere ist die Speicherung erforderlich, da die Auskunftei ansonsten ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden über die relevante Person mangels vollständiger Datengrundlage sonst nicht erfüllen kann. Die Verarbeitung der Datensätze zu diesem Zwecke seien auch erforderlich und rechtmäßig iSd. (Art. 6 I Uabs. 1 lit. f) DSGVO), so das OLG München in seinem Hinweisbeschluss.

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18. August 2016

Übermittlung von Daten an Auskunftei, obwohl Schuldner Zahlungsrückstand bestreitet

Schriftzug "Schufa" in Geldschein-Puzzle
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 02.02.2016, Az.: 1 W 9/16

Die Meldung an die Schufa, dass ein Kreditvertrag aus wichtigem Grund wegen rückständiger Zahlungen gekündigt wurde, ist gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG zulässig, sofern dem Schuldner die Übermittlung angekündigt wird und die Kündigungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Unerheblich ist dagegen, anders als in § 28a Abs. 1 Nr. 2-4 BDSG, ob der Schuldner die Zahlungsrückstände bestreitet oder nicht.

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