Auskunftspflicht einer Versicherung nach der DSGVO
Der BGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Begriff „personenbezogene Daten“ (Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO) weit zu verstehen ist. Umfasst sind demnach sämtliche Informationen, die den Betroffenen persönlich betreffen. Zudem darf das Auskunftsrecht nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass lediglich wichtige biografische Angaben umfasst werden. Der Betroffene muss die Richtigkeit der gespeicherten personenbezogenen Daten vollumfänglich überprüfen können.