Inhalte mit dem Schlagwort „Auskunftsanspruch“

25. Juli 2019

Auskunftsverlangen darf mittels Zwangsgeldes durchgesetzt werden

Überwachungskamera_500px
Urteil des VG Mainz vom 09.05.2019, Az.: 1 K 760/18.MZ

Datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörden haben gegenüber nichtöffentlichen Stellen einen Auskunftsanspruch, wobei auch Zwangsmittel eingesetzt werden dürfen. Da der Betreiber eines Tanzlokals diesbezüglich mehreren Aufforderungen nicht nachgekommen ist, verhängte der Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro. Das VG Mainz entschied nun, dass dies rechtmäßig und verhältnismäßig war. Der Betreiber müsse dem Verlangen der Behörde nachkommen und einen Fragekatalog bezüglich der Videoüberwachung in seiner Gaststätte beantworten.

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27. November 2018

Auskunftspflicht von Internet-Marktplätzen im Falle von Markenpiraterie bestätigt

Straßenschild "Original" zeigt nach Rechts, Straßenschild "Fälschung" ist durchgestrichen und zeigt nach links
Beschluss des OLG Braunschweig vom 27.02.2018, Az.: 2 U 73/17

Markeninhaber besitzen in Bezug auf Markenfälschungen einen Anspruch gegen Internet-Marktplätze auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der markenrechtsverletzenden Waren. Die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil gegen Amazon Marketplace wurde als unzulässig verworfen, da das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Berufungszulassung enthält und das Schweigen hierzu regelmäßig die Nichtzulassung der Berufung zur Folge hat. Darüber hinaus konnten die Berufungsklägerinnen den nötigen Beschwerdewert von über 600 Euro nicht glaubhaft machen. Insbesondere sei für die Auskunftserteilung keine Einschaltung der Rechtsabteilung notwendig, da die Identifizierung der Abnehmer der Markenfälschungen als gewerbliche Abnehmer regelmäßig bereits anhand der Firmierung möglich sei.

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13. November 2018

Streitwert von € 500 bei datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch angemessen

Roter Paragraph auf Geldscheinen
Beschluss des OLG Köln vom 05.02.2018, Az.: 9 U 120/17

In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bei Verfahren betreffend einer vollständigen Datenauskunft im Sinne des § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist unter dieser Maßgabe ein Streitwert von € 500 angemessen; wirtschaftliche Interessen sind bei einer solche Auskunft nicht ersichtlich.

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23. Oktober 2018

Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

Facebook Messenger geöffnet am Handy, Handy wird in der Hand gehalten vor Laptop
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18

Der Facebook-„Messenger“ stellt kein soziales Netzwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken) dar. Vielmehr handelt es sich bei dem Nachrichtendienst um ein Mittel der Individualkommunikation, welches vergleichbar mit dem Messengerdienst „WhatsApp“ sei. Diese sind jedoch vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen. Betroffene von rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-„Messenger“ an Dritte verschickt wurden, können daher keine Auskunft über die Nutzerdaten des Versenders von Facebook verlangen. Denn ein solcher Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG (Telemediengesetz) kann unter anderem nur gegen Betreiber eines sozialen Netzwerks im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG bestehen.

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02. Oktober 2018

Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

Smartphone mit offenem Chatfenster in einer Hand
Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18

Betroffene von rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messenger an Dritte verschickt wurden, können keine Auskunft über die Nutzerdaten des Versenders von Facebook verlangen. Ein solcher Ankunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG kann u. a. nur gegen Betreiber eines soziales Netzwerks im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG bestehen. Der Facebook-Messenger dagegen stellt ein Mittel der Individualkommunikation dar, vergleichbar mit dem Messengerdienst WhatsApp, und ist damit (jedenfalls noch derzeit) vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen.

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17. August 2018

Markeninhaber können bei Plagiaten auch Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Marktplatz haben

Bazar mit Kinderkleidung
Pressemitteilung zum Urteil des LG Braunschweig vom 21.09.2017, Az.: 22 O 1330/17

Wird über einen Internet-Marktplatz markenrechtsverletzende Ware verkauft, so hat der Markeninhaber einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der markenrechtsverletzenden Waren. Dieser Anspruch besteht sowohl gegenüber dem Verkäufer der markenrechtsverletzenden Ware, als auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen gegenüber einem Internet-Marktplatz und der dazugehörigen Servicegesellschaft, sofern sie als Dienstleistung den Online-Marktplatz überhaupt erst technisch zur Verfügung stellt, § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG.

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17. März 2018

Wettbewerbsverstoß bei Datenverarbeitung ohne vorherige Einwilligung

Vertrauliche Krankenakte auf Tastatur
Urteil des LG Hamburg vom 02.03.2017, Az.: 237 O 148/16

Verwendet ein Pharmaunternehmen einen Bestellbogen für Therapieallergene, ohne vorher die Zustimmung der betroffenen Patienten bezüglich der Übermittlung und Verarbeitung ihrer Daten einzuholen, so liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung vor. Die Parteien machten vor dem LG Hamburg wechselseitig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aufgrund von Verstößen gegen das Datenschutzrecht geltend. In diesem Zusammenhang wurden sowohl Klägerin als auch Beklagte dazu verurteilt, die Verwendung von Bestellbögen zu unterlassen, wenn die betroffenen Patienten nicht zuvor ausdrücklich in die Verarbeitung ihrer Daten eingewilligt haben.

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15. Januar 2018 Top-Urteil

Auskunftsanspruch über die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse

Blaues Logo IP-Adresse vor weißem Hintergrund
Urteil des BGH vom 13.07.2017, Az.: I ZR 193/16

Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG.

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20. Dezember 2017

Sicherung der Drittauskunft und dessen Rechtswegzulässigkeit

blaue Netzwerkkabel in Switch
Urteil des BGH vom 21.09.2017, Az.: I ZR 58/16

a) Begehrt der Rechtsinhaber, es dem Internet-Provider zu untersagen, diejenigen Daten zu löschen, die für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG über Name und Anschrift von Personen erforderlich sind, denen dynamische IP-Adressen zugeteilt waren, unter denen urheberrechtsverletzende Handlungen im Internet vorgenommen wurden, ist der Rechtsweg zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Dieses Begehren ist nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.

b) Der Internet-Provider ist in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Löschung der von ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen.

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