Inhalte mit dem Schlagwort „Auskunftsanspruch“

12. August 2015

Presse hat Anspruch auf Auskunft gegenüber Stadt auf Nennung des Veranstalters einer Demonstration

Der Schriftzug "PEGIDA" auf einem gelben Ortsschlid rot durchgestrichen.
Beschluss des VG Würzburg vom 13.02.2015, Az.: W 7 E 15.81

Mitarbeiter der Presse haben einen Auskunftsanspruch über die Anmelder von Demonstrationen (hier „Pegida“ bzw. „Wügida“) gegenüber der Stadt, jedenfalls dann, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Anmelder der Demonstrationen überwiegt.

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23. Juli 2015

Auskunftsanspruch gegen Arzneimittelhersteller eines Medikaments

Apothekerin hält ein Medikament in der Hand und berät eine Kundin, Apotheke, Beratung
Urteil des Bundesgerichtshof vom 12.05.2015

Ein Auskunftsanspruch über ein Medikament ist nicht dadurch ausgeschlossen, weil es zur Feststellung, ob ein Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG bestehe, nicht erforderlich sei. Im Fall eines Schadens wegen den Nebenwirkungen eines Medikaments bestehe ein Auskunftsanspruch gegen den Vertreiber. Dafür ist eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und eine schlüssige Darlegung, dass der Schaden durch die Anwendung des Medikaments entstanden sein könnte.

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06. Mai 2015

Auskunftsanspruch gegen Webhoster bei Rechtsverletzungen über seine Server

Rote Computer-Netzwerk-Server-Kabel
Beschluss des LG Hamburg vom 12.01.2015, Az.: 310 O 11/15

Werden von einem Webhoster Dienstleistungen erbracht, die für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen im gewerblichem Ausmaß genutzt werden, steht dem Rechteinhaber gegenüber dem Dienstleister gem. § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG ein Auskunftsanspruch über den jeweiligen Kunden zu. Demnach muss ein Serverbetreiber Auskunft über den Namen, die Anschrift und E-Mail-Adresse erteilen, der die Server zur Speicherung und Ausführung eines Tracking-Programms verwendet, das Sucher und Anbieter eines bestimmten Inhalts in BitTorrent-Netzwerken zusammenführt und einen gegenseitigen Austausch von Daten überhaupt erst ermöglicht.

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05. Mai 2015

Ungewollte Feedbackanfrage per E-Mail kann bereits Spam sein

Roter Briefkasten mit 'No Spam' Schild auf weißem Hintergrund
Urteil des AG Düsseldorf vom 27.10.2014, Az.: 20 C 6875/14

Die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit gewerblichem Inhalt an eine berufliche E-Mail-Adresse stellt bereits einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb da.

Zudem hat der Betroffene gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG eine Auskunftsanspruch darüber, welche Daten von ihm gespeichert sind, wo diese Daten herkommen und an wen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden.

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27. Januar 2015

Patient hat keinen Anspruch auf Privatanschrift eines angestellten Arztes

Frau in Arztkittel hält sich die Hände vor das Gesicht.
Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 20.01.2015, Az.: VI ZR 137/14

Ein Patient hat gegen den Klinikträger keinen Anspruch auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes. So besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die den Patienten betreffenden Krankenunterlagen, sowie auf Mitteilung des Namen des ihn behandelnden Arztes. Die vom Arbeitgeber für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten dürfen jedoch nicht an Dritte weitergeleitet werden. Dies bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.

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30. Oktober 2014

Kein Auskunftsanspruch auf Mobilfunknummern bei unzulässiger Rechtsausübung

Beschluss des VG Düsseldorf vom 27.08.2014, Az.: 26 K 3308/14 Der Anspruch auf Informationserteilung (hier: Mobilfunknummern) nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann in Ausnahmefällen wegen unzulässiger Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ausgeschlossen sein. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist dann überschritten, wenn der Verfolgung des Anspruchs keinerlei nachvollziehbare Motive zugrunde liegen und das Handeln offenkundig allein von der Absicht geprägt ist, die Behörde oder einen Dritten zu schikanieren oder einem anderen Schaden zuzufügen.
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07. Oktober 2014 Top-Urteil

Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Namen von an Gerichtsverfahren beteiligten Personen

Mikrofone und Diktiergeräte sind auf einen gehalten, der eine Presseerklärung abgibt. Presserecht
Pressemitteilung des BVerwG vom 01.10.2014, Az.: 6 C 35.13

Es besteht in der Regel ein presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Namen von Personen, die an Gerichtsverfahren mitgewirkt haben. Das grundrechtlich verankerte Auskunftsinteresse der Presse überwiegt dabei das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, die aufgrund ihrer Stellung als Organe der Rechtspflege im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Besteht jedoch eine Gefährdung der Sicherheit der Personen oder drohen erhebliche Belästigungen, überwiegt das Interesse an der Geheimhaltung ihrer Identität.

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06. Oktober 2014

Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Bundesamt für Verfassungsschutz im Eilverfahren

Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2014, Az.: 5 B 226/14

Ein Vertreter der Presse hat keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung, wenn dadurch die Hauptsache vorweg genommen wird, jedoch unklar ist, ob der geltend gemachte Auskunftsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt besteht. Ihm ist - angesichts der Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Anspruchs - vielmehr zuzumuten, für seine Berichterstattung bis zu einer rechtskräftigen Klärung in einem möglichen Hauptsacheverfahren auf veröffentlichte Antworten der Bundesregierung sowie auf eine ihm vorliegende Antwort zurückzugreifen.

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28. Juli 2014 Top-Urteil

Kein Auskunftsanspruch auf Daten von Nutzern eines Internet-Bewertungsportals

Vergabe von Sternebewertung durch Kennzeichung anhand eines roten Hakens.
Urteil des BGH vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13

a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

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08. April 2014

Keine unmittelbare Haftung des Betreibers einer Kommunikationsplattform für fremde Inhalte auf seiner Webseite

Beschluss des OLG Stuttgart vom 22.10.2013, Az.: 4 W 78/13

Der Betreiber einer Kommunikationsplattform, auf welcher Mitglieder Blog-Beiträge veröffentlichen, haftet nicht als Täter für urheberrechtsverletzende oder andere absolute Rechte verletzende Inhalte, wenn er lediglich die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für einen Blog zur Verfügung stellt und keine redaktionelle Kontrolle durchführt, weil er sich diese Inhalte regelmäßig nicht zu eigen macht.

Auch eine Haftung als Störer kommt in einem solchen Fall nicht unmittelbar in Betracht. Den Betreiber eines Blogs trifft vielmehr eine Prüfungspflicht erst dann, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Er wird erst dann zum Störer, wenn er trotz Kenntniserlangung den rechtsverletzenden Inhalt nicht löscht bzw. sperrt.

Haftet der Betreiber einer solchen Kommunikationsplattform demnach weder als Täter noch als Störer kann er sich gegen eine gegen ihn gerichtete Abmahnung mit einer negativen Feststellungsklage unmittelbar zur Wehr setzen.

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